Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 3. 
Die Genehmigung zu einer Anlage, Verlegung oder Erhöhung (§. 1.) ist 
zu versagen, wenn, nach dem Urtheile der Regierung, das nothwendige Abfluß- 
profil des Hochwassers dadurch beschränkt werden würde. 
KC. 4. 
Ist ein schon vorhandener, zum Schutz der Ländereien mehrerer Besitzer 
dienender Deich ganz oder theilweise verfallen, oder durch Naturgewalt zerstört, 
so kann die Regierung fordern, daß derselbe nach ihrer Anweisung bis zu der- 
jenigen Höhe und Stärke wieder hergestellt werde, welche er früher gehabt hat. 
Auch ist die Regierung berechtigt, in Ansehung der Deiche dieser Art die- 
jenigen Maßregeln vorzuschreiben, welche erforderlich sind, um deren Erhaltung 
in ihrem bisherigen Umfange und Zustande zu sichern. 
C. 5. 
Die Regierung ist ermächtigt, diejenigen, welche den Deich zu erhalten 
oder wiederherzustellen verpflichtet sind, hierzu durch Exekution anzuhalten. 
g. 6. 
Ist es ungewiß oder streitig, wer zur Unterhaltung oder Wiederherstellung 
des Deiches verpflichtet sei, so kamnm die Regierung die Leistungen interimistisch 
von demjenigen fordern, welcher den Deich seither unterhalten hat, oder wenn 
dieser unbekannt oder nicht leistungsfähig ist, von denjenigen Grundbesitzern, deren 
Grundstücke, nach dem Ermessen der Behörde, durch den Deich geschützt werden. 
Kann die Ermittelung dieser Grundbesitzer nicht so schnell geschehen, als die Dring- 
lichkeit des Falles es erfordert, so steht der Regierung frei, die sämmtlichen Grund- 
besitzer derjenigen Ortschaften, in deren Ortsfeldmark oder Gemeindebezirke der 
Deich belegen ist, zu den nöthigen Leistungen, nach Verhältniß ihres Grund- 
besitzes, anzuhalten, ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundbesitzer zur Gemeinde 
gehören oder nicht. 
S. 7. 
Die Regierung setzt in einem solchen Falle (F. 6.) durch ein Resolut fest, 
wer die Baulast interimistisch zu tragen hat, und wie die Beiträge zu vertheilen sind. 
Gegen ein solches Resolut ist der Rekurs an das Finanzministerium zulässig; 
derselbe muß jedoch innerhalb einer vierwöchentlichen, mit dem nächsten Tage nach 
der Mittheilung des Resoluts beginnenden präklusivischen Frist bei der Regierung 
angemeldet und gerechtfertigt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist nur die 
Anmeldung, so sind die Verhandlungen ohne Weiteres zur Entscheidung über den 
Rekurs an das Ministerium einzusenden und später angebrachte neue That- 
sachen oder Ausführungen nicht zu berücksichtigen. 
Die Vollstreckung des Resoluts wird durch die Einlegung des Rekurses 
nicht aufgehalten. 
Xr. 8017.) . S.
	        
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