II. Deich-
verbände.
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G. S.
Den zur Unterhaltung oder Wiederherstellung eines Deiches interimistisch
Herangezogenen bleibt vorbehalten, ihre Ansprüche auf Erstattung ihrer Beiträge
oder des Werths ihrer Leistungen im Rechtswege gegen die eigentlich Verpsich
teten geltend zu machen.
K. 9.
Die von der Regierung ausgeschriebenen Beiträge und Leistungen sind den
entlichen Lasten gleich zu stellen, und haben in Kollisionsfällen vor denselben
en Vorzug.
K. 10.
In denjenigen Fällen, in welchen eine interimistische Negulirung der Baulast
hat erfolgen müssen (§§. 6. und 7.), liegt der Regierung ob, zur Regelung der
künftigen Leistungen durch Bildung eines Deichverbandes (§§. II. ff.), auch ohne
Antrag der Betheiligten, die erforderliche Einleitung zu treffen.
Zeigt sich bei näherer Erörterung die Bildung eines Deichverbandes nicht
als erforderlich, so ist die Regierung die fernere Erhaltung des Deiches zu ver-
langen nicht mehr befugt. Die Betheiligten sind von dieser Lage der Sache in
Kenntniß zu setzen.
Der Einleitung zu einem Deichverbande bedarf es nicht, wenn durch
Anerkenntniß oder im Rechtswege ein Verpflichteter ermittelt und derselbe leistungs-
fähig ist.
S. 11.
Ist es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder zur erheblichen Förderung
der Landeskultur erforderlich, Deiche und dazu gehörige Sicherungs- und Melio-
rationswerke anzulegen, zu erweitern oder zu erhalten, so sollen die Besitzer
sämmtlicher der Ueberschwemmung ausgesetzten Grundstücke zur gemeinsamen An-
legung und Unterhaltung der Werke unter landesherrlicher Genehmigung zu
Deichverbänden vereinigt werden. Juvor sind jedoch alle Betheiligte, nöthigen.
falls nach Erlassung eines öffentlichen Aufgebots, welches die im §. 2. bestimmte
Wirkung hat, mit ihren Anträgen zu hören.
K.. 12.
Eine solche Vereinigung soll insbesondere in folgenden Fällen herbei-
geführt werden:
a) wenn es darauf ankommt, die Grundbesitzer einer noch unverwallten
Niederung zur Anlegung und ferneren Erhaltung von Deichen und
Meliorationswerken zu verpflichten; -
b) wenn die Grundbesitzer einer schon verwallten Niederung zur Verbesserung
und Unterhaltung von Deichen und Meliorationswerken, welche seither
nur