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nur von einzelnen Betheiligten angelegt und unterhalten wurden, ver-
bindlich zu machen sind;
c) wenn dergleichen Deiche und die mittelst derselben geschützten Grund-
besitzer einem schon bestehenden Deichverbande angeschlossen werden sollen;
4) wenn Verwallungs- und Meliorationsanlagen schon bestehender Deich-
verbände erweitert und auf unverwallte Grundstücke der noch nicht zum
Deichverbande gehörenden Besitzer ausgedehnt werden sollen.
S. 13.
Grundbesitzer, welche derselben Niederung angehören und mit Rücksicht
auf die Lage ihrer Grundstücke ein gemeinschaltliches Interesse haben, sollen in der
Regel zu Einem Deichverbande vereinigt werden. Eine Ausnahme kann nament-
lich dann gestattet werden, wenn für einen Theil der Niederung der Zweck mit
erheblich geringeren Kosten erreicht werden kann.
K. 14.
Mehrere Deichverbände, welche ein gemeinschaftliches Interesse rücksichtlich
der Erhaltung ihrer Deiche haben, können mit landesherrlicher Genehmigung
entweder zu Einem Deichverbande vereinigt, oder unter eine gemeinsame Deich-
verwaltung gestellt und zur gegenseitigen Unterstützung bei Durchbrüchen und
anderen außerordentlichen Beschädigungen der Deiche verpflichtet werden.
K. 15.
Für jeden Deichverband ist ein landesherrlich z vollziehendes Statut ab-
zufassen, in welchem folgende Gegenstände näher zu bestimmen sind:
a) der Umfang des Sozietätszweckes;
b) die Deichpflicht oder die Art und Vertheilung der zur Anlegung und
Unterhaltung der Schutz= und Meliorationswerke erforderlichen Beiträge
und Leistungen;
c) die von den Grundbesitzern zu übernehmenden Beschränkungen des
Eigenthums;
d) das den Staatsbehörden beizulegende Recht der Oberaufsicht;
e) Itheh sation, sowie die Befugnisse und Pflichten der Deichverwaltungs-
ehörde;
1 das Recht der Deichgenossen, persönlich oder durch Abgeordnete bei der
Verwaltung der Deichangelegenheiten mitzuwirken;
6) die Folgen der Ausdeichung.
Jahrgang 1872. (Nr. 8017. 53 S 16.