Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 16. 
Die Deichpflicht (F. 15. b.) muß von allen einzelnen, durch die Deich· und 
Meliorationswerke geschützten oder verbesserten ertragsfähigen Grundstücken, Hof- 
und Baustellen, auch wenn dieselben sonst von den gemeinen Lasten befreit oder 
dabei bevorrechtet sind, nach dem im Statute zu bestimmenden Maßstabe gleich- 
mäßig getragen werden. Als Vertbeilungsmaßstab ist in der Regel das Ver- 
hältniß des abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils anzu- 
nehmen;) aus besonderen Gründen kann jedoch ein anderer Vertheilungsmaßstab 
zugelassen werden. 
Eine Befreiung von der Deichpflicht kann künftig auf keinerlei Weise, 
auch nicht durch Verjährung, erworben werden. 
. 17. 
Die Vertheilung der Deichpflicht unter die Deichgenossen erfolgt selbst 
dann nach den Grundsätzen des §. 16., wenn diese Pflicht bis dahin auf Grund 
spezieller Rechtstitel zwischen diesen Personen in anderer Art vertheilt war, oder 
Einzelne danach von Anderen ganz übertragen werden mußten. 
In solchen Fällen können aber die durch einen speziellen Rechtstitel Be- 
rechtigten Entschädigung für die erst durch den Deichverband ihnen auferlegten 
Leistungen von den durch jenen Titel Verpflichteten, nach Maßgabe desselben, 
insoweit fordern, als diese Leistungen schon vor Errichtung des Deichverbandes zur 
Erhaltung oder Wiederherstellung der früheren Schußanlagen nothwendig waren. 
Die Verpflichtung zu solchen Entschädigungen kann gegen eine verhältniß- 
mäßige Vergütung abgelöst werden. 
ß. 18. 
Die in einem Deichverbande zu leistende Deichpflicht ruht unablöslich auf 
den Grundstücken, ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisions- 
fällen vor denselben den Vorzug. 
S. 19. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von der Deichverwaltungsbehörde 
in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution 
erzwungen werden. Diese Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer 
oder andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses 
an den eigentlich Verpflichteten. - 
§.20. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung der Deichbehörde, dem Verbande den zu den Schutz- 
und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütung 
abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen nöthigen Materialien an Sand, 
Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen 
entstandenen Schadens zu überlassen. Der außerordentliche Werth ist bei Fest- 
setzung der Vergütung oder Entschädigung nicht in Anrechnung zu bringen. 21 
F.
	        
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