Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 390 — 
bei der Gesellschafts. Hauptkasse oder an anderen durch das Direktorium zu be- 
zeichnenden Zahlungsstellen ausgezahlt. 
Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden 
Kupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil 
der Gesellschaft. 
Die Ausreichung jeder neuen Serie von Zinskupons erfolgt an den Prä- 
sentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der 
neuen Zinskupons nebst Talon quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von 
dem Inhaber der Obligation unter Präsentation derselben bei dem Gesellschafts- 
Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. 
Im Falle eines solchen Widerspruchs, oder wenn der Talon innerhalb 
Jahresfrist vom Tage der Fälligkeit nicht beigebracht wird, erfolgt die Ausreichung 
an den Inhaber der Obligation. 
F. 3. 
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1880. 
beginnt und alljährlich den Betrag von ½ Prozent oder 21,250 Thaler unter 
Luschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. 
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat Juli statt, und die Auszahlung 
des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts- 
Obligationen erfolgt am 1. Oktober jeden Jahres. 
Die Ausloosung geschieht Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines 
das Protokoll führenden Notars in einem mindestens 14 Tage vorher zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Obli- 
gationen der Zutritt gestattet wird. 
Der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vor- 
behalten, mit Genehmigung der Staatsregierung sowohl den Amortisationsfonds 
zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen) als 
auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher 
Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einmlösen. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem Königlichen Eisenbahn- 
Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
S. 4. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts= Obligationen werden binnen 
14 bden nach Abhaltung des im §K. 3. gedachten Termins öffentlich bekannt 
emacht. 
8 Die Auszahlung erfolgt von dem in §. 3. dazu bestimmten Termine ab 
in Breslau von der Gesellschafts-Hauptkasse direkt oder durch Vermittelung der 
vom Direktorium hierzu bezeichneten Zahlungsstellen, nach dem Nominalwerthe 
an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben und der zuge- 
hörigen nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht abgeliefert, so 
wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalsbetrage der Prioritäts-Obligationen 
gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung 
präsentirt werden. Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.