— 392 —
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn
an den Staat, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen zu solchen Anlagen
und Einrichtungen, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, als: zum Post- und
Telegraphenbetriebe, zu polizeilichen und steuerlichen Einrichtungen, zur Anlage
von Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonstigen, zum Nutzen des Bahn-
betriebes und, ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden
Einrichtungen, worüber im Zweifel das Königliche Eisenbahn-Kommissariat endgül-
tig entscheidet, gehört. nicht zu diesen untersagten Veräußerungen) auch bleibt der
Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten,
welche nach der Entscheidung des Königlichen Eisenbahn--Kommissariats zum Trans-
portbetrieb nicht nothwendig sind.
Vor den neu auszufertigenden Prioritäts-Obligationen im Betrage von
4,250,000 Thalern bleibt das Vorzugsrecht für Kapital und Oinsen ausdrücklich
vorbehalten den bis jetzt im Gesammtbetrage von 8/500,000 Thalern ausgegebenen
Prioritätsaktien und Obligationen, nämlich:
1) den auf Grund des ersten, Allerhöchst am 16. Februar 1844. (Gesetz Samml.
für 1844. S. 61.) bestätigten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut vom
11. Dezember 1843. ausgegebenen 2000 Stück Prioritätsaktien im Betrage
von 400,000 Thalern;
2) den auf Grund des vierten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut mit Aller-
höchster Genehmigung vom 21. Juli 1851. (Gesetz Samml. für 1851.
S. 584.) ausgegebenen 7000 Stück Prioritäts-Obligationen (Litt. A.)
im Betrage von 700),000 Thalern;
3) den auf Grund des fünften Nachtrages zum Gesellschaftsstatut, Aller-
höchst bestätigt am 14. Februar 1853. (Gesetz Samml. für 1853. S. 48.),
ausgegebenen 8000 Stück Prioritäts-Obligationen (Litt. B.) im Betrage
von 800,000 Thalern;
4) den auf Grund des Allerhöchst am 19. August 1854. (Gesetz- Samml.
für 1854. S. 517.) bestätigten sechsten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut
ausgegebenen 6000 Prioritäts-Obligationen (Litt. C.) im Betrage von
600,000 Thalern;
5) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 2. August 1858.
(Gesetz Samml. für 1858. S. 437.) ausgegebenen 3800 Stück Priori-
täts-Obligationen (Litt. D.) im Betrage von 700,000 Thalern;
6) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 3. Junl 1861.
(Gesetz Samml. für 1861. S. 346. ff.) ausgegebenen 3200 Stück
Prioritäts-Obligationen (Litt. E.) im Betrage von 800),000 Thalern;
7) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 12. März 1866.
(Gesetz Samml. für 1866. S. 133. ff.) ausgegebenen 7600 Stück Priori-
täts-Obligationen (Litt. F.) im Betrage von 1/400,000 Thalern;
8) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 11. Juli 1868.
(Gesetz Samml. für 1868. S. 744. ff.) ausgegebenen 12,700 Stück
Prioritäts-Obligationen (Litt. G.) im Betrage von 3, 100,000 Thalern,
ne