Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von 
Stammaktien darf hiernächst nur erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwär- 
tigen Privilegiums emittirten Prioritäts. Obligationen nebst Zinsen das Vorzugs- 
recht eingeräumt wird. - 
Dagegen kann Prioritäts-Obligationen bis zur Höhe von 14,250,000 Thalern 
Gleichberechtigung mit dieser Emission eingeräumt werden, sofern die zur Fertig- 
stellung der Eisenbahn von Rothenburg über Küstrin, Stettin, nach Swinemünde 
(Ostswine) noch veranschlagten 11,450,000 Thaler und die zur Herstellung einer 
Verbindung der Breslau-Altwasser Bahnstrecke von Altwasser oder einem anderen 
geeigneten Punkte über Friedland bis zur Böhmischen Landesgrenze Behufs An- 
schlusses an das Oesterreichische Eisenbahnnetz veranschlagten 2,800)000 Thaler in 
Prioritäts-Obligationen aufgebracht werden. 
. S. 
Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe des im §. 3. gedachten 
Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung 
länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Transportbetrieb 
auf der Eisenbahn länger als sechs Monate gänzlich eingestellt gewesen ist; 
) wenn die im F. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem zu c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu 
beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts = Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerbalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. Die 
Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwal- 
tung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen 
längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amorti- 
sirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
K 9. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staatsanzeiger und mindestens 
eine andere nicht in Breslau erscheinende Zeitung. 
Jahrganz 1872. (Fr. 8018. 54 Zu
	        
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