Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8020.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des 
Lublinihzer Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 18. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Lublinitzer Kreises im Regierungsbezirke 
Oppeln auf dem Kreistage vom 6. September 1871. beschlossen worden, die 
zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten fernerhin er- 
forderlichen Geldmittel neben den durch die Privilegien vom 23. Juni 1862. 
und 6. März 1865. (Gesetz. Samml. 1862. S. 216. und 1865. S. 176.) be- 
reits genehmigten Anleihen im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung einer dritten Serie von Obligationen zum Be- 
kucge von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert Tausend Thalern, welche 
in folgenden Apoints: 
10,000 Thaler à 1000 Thaler, 
200000 à 500 
40,000 à5 100 
200000 àK 50 
10,000 à 25 
= 100,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1873. ab, mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals, unter Quwachs der Zinsen von den amortisirten 
Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium, jedoch 
unter Aufhebung des die nicht effektuirte Anleihe von 52,000 Thalern betreffenden 
Privilegiums vom 7. April 1856. (Gesetz= Samml. S. 509.), Unsere landes- 
Herliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
aber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
— Pro-
	        
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