Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 404 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Rönigsberg. 
Obligation 
des 
Pr. Eylauer Kreises 
V. Emission 
über 
.. ... Thaler Preufiisch Kuraut. 
Auf Grund der unterm ........ .... .... .... genehmigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 30. August 1871. und des Allerhöchsten Privilegiims vom . ie# 
..................... wegen Aufnahme einer Schuld von 223,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Chausseebaukommission des Pr. Eylauer Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd- 
bare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld pdp... Thalern, in Buch- 
staben .. Thalern Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden 
Münzfuße, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich 
zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 223,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1876. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maßgabe des geneh- 
migten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1875. ab in dem 
Monate Oktober jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
die zu tilgenden Obligationen, anstatt der Ausloosung, aus freier Hand zu 
erwerben, sowie den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, 
auch sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Imgleichen 
behält der Kreis sich das Recht vor, die emittirten Kreis. Obligationen nöthigen- 
falls zu konvertiren und denjenigen Gläubigern, welche dieser Maßregel sich nicht 
unterwerfen wollen, die Darlehnsschuld zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten oder durch Ankauf zur Tilgung kommenden Schuldverschreibungen 
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des 
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanmtmachung. erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zah- 
lungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, dem 
t. Eylauer Kreisblatte, dem Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen 
taatsanzeiger, der Ostpreußischen und der Hartungschen Zeitung. Sollte Wing 
L-
	        
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