Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8026.) Allerhöchster Erlaß vom 15. April 1872., betreffend den Tarif, nach welchem 
die Abgaben für das Befahren der Burg-Kudensee'r Wasserstraße von 
der Holstenaue bis zur Elbe zu erheben sind. 
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 8. April d. J. will Ich der Burg- 
Kudensee'r Entwässerungskommune zu Burg im Kreise Süderdithmarschen, 
Regierungsbezirk Schleswig, die Berechtigung zur Erhebung eines Schleusen- 
geldes für das Befahren der Burg-Kudenseerr Wasserstraße nach Maßgabe des 
„von Mir vollzogenen) anbei zurückerfolgenden Tarifes und vorbehaltlich jeder- 
eitigen Widerrufes, sowie einer nach Ablauf von drei Jahren vorzunehmenden 
evision, verleihen. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz- Sammlung bekannt 
zu machen. 
Berlin, den 15. April 1872. Z 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tarif, 
nach welchem die Abgaben für das Befahren der Burg-Kudensee'r 
Wasserstraße von der Holstenaue bis zur Elbe zu erheben sind. 
Vom 15. April 1872. 
Bei dem Befahren der Vurg. Kudenseer Wasserstraße wird an Schleusengeld 
entrichtet: 
I. Für das Passiren der Bebecker Schleuse: 
1) von jedem Schiffsfahrzeuge von 6 Tonnen Tragfähigkeit und weniger: 
a) wenn es einzeln passititrttrtr. 3 Sgr. — Pf., 
b) wenn es mit einem anderen Schiffe von 6 Tonnen 
Tragfähigkeit und weniger durchgeschleust wirded 
) wenn es mit zweien oder mehreren Fahrzeugen 
von 6 Tonnen Tragfähigkeit und weniger) oder 
mit einem oder mehreren Fahrzeugen von mehr 
als 6 Tonnen Tragfähigkeit durchgeschleust wird 1 6 
2) von einem Schiffsfahrzeuge von mehr als 6 Tonnen 
Tragfähigkit —. 6 
für jede Tonne Tragfähigkeit.
	        
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