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(Nr. 8026.) Allerhöchster Erlaß vom 15. April 1872., betreffend den Tarif, nach welchem
die Abgaben für das Befahren der Burg-Kudensee'r Wasserstraße von
der Holstenaue bis zur Elbe zu erheben sind.
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 8. April d. J. will Ich der Burg-
Kudensee'r Entwässerungskommune zu Burg im Kreise Süderdithmarschen,
Regierungsbezirk Schleswig, die Berechtigung zur Erhebung eines Schleusen-
geldes für das Befahren der Burg-Kudenseerr Wasserstraße nach Maßgabe des
„von Mir vollzogenen) anbei zurückerfolgenden Tarifes und vorbehaltlich jeder-
eitigen Widerrufes, sowie einer nach Ablauf von drei Jahren vorzunehmenden
evision, verleihen.
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz- Sammlung bekannt
zu machen.
Berlin, den 15. April 1872. Z
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem die Abgaben für das Befahren der Burg-Kudensee'r
Wasserstraße von der Holstenaue bis zur Elbe zu erheben sind.
Vom 15. April 1872.
Bei dem Befahren der Vurg. Kudenseer Wasserstraße wird an Schleusengeld
entrichtet:
I. Für das Passiren der Bebecker Schleuse:
1) von jedem Schiffsfahrzeuge von 6 Tonnen Tragfähigkeit und weniger:
a) wenn es einzeln passititrttrtr. 3 Sgr. — Pf.,
b) wenn es mit einem anderen Schiffe von 6 Tonnen
Tragfähigkeit und weniger durchgeschleust wirded
) wenn es mit zweien oder mehreren Fahrzeugen
von 6 Tonnen Tragfähigkeit und weniger) oder
mit einem oder mehreren Fahrzeugen von mehr
als 6 Tonnen Tragfähigkeit durchgeschleust wird 1 6
2) von einem Schiffsfahrzeuge von mehr als 6 Tonnen
Tragfähigkit —. 6
für jede Tonne Tragfähigkeit.