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Ueber die Befugniß, auf Verwandlung der Reallasten in eine Roggen-
rente oder auf vollständige Ablösung anzutragen, entscheiden jedoch nicht jene
Festsetzungen, sondern die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. April 1872.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
(Nr. 8029.) Gesetz, betreffend den Ankauf der Taunusbahn, Zahlung eines Beitrages zu den
Baukosten einer Eisenbahn von Langelsheim nach Clausthal, sowie Her-
stellung des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von Bremen bis
Geestemünde, von Hannover bis Kreiensen und von Schneidemühl über
Konitz nach Dirschau. Vom 3. Mai 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird ermächtigt:
1) für Rechnung des Staats von der Hessischen Ludwigs. Eisenbahngesellschaft
die Taunus-Eisenbahn inkl. Zweig= und Seitenbahnen, mit dem gesammten
Betriebsmaterial und allem sonstigen Zubehör zum Preise von 5,010,000
Gulden Süddeutscher Währung nebst 5 Prozent Zinsen vom 1. Januar
1872. bis zum Tage der Jahlung nach näherer Maßgabe des beigedruckten
Vertrages vom 26./29. Januar 1872. käuflich zu übernehmen, gemäß
G. . dieses Vertrages die auf der Westseite der Stadt Frankfurt a. M.
gelegenen Bahnhöfe umzubauen und daselbst mit der Hessischen Ludwigs-
Eisenbahngesellschaft eine gemeinschaftliche Personenstation herzustellen
2) eine Subvention bis zum Betrage von 500,000 Thalern zum Bau einer
Eisenbahn von Langelsheim nach Clausthal zu zahlen;
3) zur Herstellung des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von Geeste-
münde nach Bremen und von Hannover nach Kreiensen neben dem von
der Stadt Bremen für die erstere Strecke zu leistenden Zuschusse und
den für den Zweck disponiblen etatsmäßigen Mitteln die Summe von
935,200 Thalern zu verausgaben;
4) von den durch das Gesetz vom 9. März 1867. (Gesetzsamml. für
1867. S. 393.) bewilligten Geldmitteln die Summe von 2,825,000
Thalern, statt zum Ausbau des zweiten Geleises auf der Strecke von
Schneidemühl über Bromberg nach Dirschau, zur Anlage des zweiten
Geleises auf der Abkürzungsstrecke der Ostbahn von Schneidemühl über
Konitz nach Dirschau zu verwenden. 6.2