Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

—  423  —

g.  3.

Binnen  vier  Wochen  nach  der  im  F§.  2.  bezeichneten  Uebergabe  des  Kaufobjekts
  zahlt  Preußen  als  Kaufpreis  die  Summe  von  5,010,000,  geschrieben  fuͤnf
Millionen  und  zehntausend  Gulden  Süddeutscher  Währung  nebst  5  Prozent  Zinsen
  vom  1.  Januar  1872.

Außerdem  übernimmt  Preußen  als  Selbstschuldner  die  Passiva  der  Taunus-Eisenbahngesellschaft,
  insoweit  solche  auf  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
nach  Maßgabe  des  im  F§.  1.  bezeichneten  Vertrages  übergegangen  sind,  insbesondere
  die  gesammte  jetzt  noch  bestehende  Prioritäts--Obligationenschuld  der  Taunusbahn.
  Die  bisher  fälligen,  noch  nicht  bezahlten  Zinsbeträge  dieser  Schuld  werden,
  insoweit  dieselben  noch  nicht  verjährt  sind,  der  Preußischen  Regierung  bei
Uebergabe  des  Kaufobjekts  mit  überliefert.

C.  4.  »

DiemitdemBeamtcnsundDienstpersonalderTaunuöbahnabgeslossenen
Vertrfäge,  welche  am  14.  November  1871.  Gültigkeit  hatten,  sind  von  Preußen
zu  erfüllen.

Die  für  die  Beamten  der  Taunusbahn  bestehende  Pensions-,  Wittwenund
  Waisenkasse  bleibt  nach  den  betreffenden  Statuten  bestehen,  wenn  nicht  mit
Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  Kasse  mit  der
entsprechenden  Kasse  derjenigen  Bahn  zu  Stande  kommt,  mit  welcher  die  Taunusbahn
  vereinigt  werden  wird.

F.  5.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  läßt  innerhalb  ihres  Territoriums  den
Bau  und  Betrieb  folgender  Bahnen  zu:

a)  einer  Bahn  von  Frankfurt  durch  das  Lorsbachthal  zum  Anschluß  an
die  Lahnbahn  zwischen  Dietz  und  Weilburg,

b)  einer  Bahn  von  Mainz  über  Wiesbaden  mit  fester  Brücke  über  den
Rhein  zum  Anschluß  an  die  sub  a.  erwähnte  Bahn,  und

ec#)  einer  Bahn  von  Frankfurt  mit  fester  Ueberbrückung  des  Main  zur  Einmündung
  in  die  Riedbahn  und  räumt  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  bezüglich  der  Konzessionsertheilung  für  diese  Bahnen  vor
anderen  Bewerbern  bis  zum  1.  Juli  1872.  die  Priorität  ein.

Außerdem  genehmigt  die  Königlich  Preußische  Regierung  Behufs  besserer
Verbindung  der  Frankfurt-Hanauer  Eisenbahn  mit  der  Strecke  Mainz-Frankfurt
resp.  den  Westbahnhöfen  in  Frankfurt,  daß  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  nach  ihrer  Wahl  entweder  die  städtische  Verbindungsbahn  eigenthümlich
erwirbt,  und,  insoweit  solches  ohne  Schädigung  der  Schiffahrts=  und  der  Interessen
  des  Straßenverkehrs  angängig,  in  zweckentsprechender  Weise  verbessett,
oder  aber  die  Frankfurt-Hanauer  Eisenbahn  mittelst  fester  Brücke  oberhalb  Frankfurt
  über  den  Main  führt  und  auf  dem  linken  Ufer  des  Flusses  mit  der  Strecke
Mainz-Frankfurt  in  Verbindung  setzt.  Endlich  gestattet  die  Königlich  Preußische
Regierung,  daß  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  ihre  linksmainischen
Strecken  mit  der  Hanau-Offenbach-Frankfurter  Bahn  auf  dem  linken  Mainufer

(Tr.  8020.)  ei