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Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu
Büsum und zu Warwerort im Kreise Norderdithmarschen) Regierungs.
bezirk Schleswig, vom 1. Mai 1872. ab zu erheben sind.
Vom I7. April 1872.
A. An Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen:
I. von 6 Tonnen Tragfähigkeit und darunter:
beim Einganggeggngnn 1 Sgr.,
beim Ausgangggggagag . . ... 1
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter A. I. bezeichneten
Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie betallafee oder
leer sind.
II. von mehr als 6 Tonnen Tragfähigkeit:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingagegggg . .. 1 Sgr.,
beim Ausgagggg . . . . . .. 1
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingauaggennne 3
beim Ausdgange. ...... . ......... .. ........ . .. .. . .. 2
für jede Tonne Tragfähigkeit.
B. An Bohlwerksgeld wird entrichtet von Waaren, welche in Fahrzeugen
in den Hafen ein= oder aus demselben ausgehen, und über die Bohlwerke ans
Land oder zu Wasser gebracht werden:
1) wenn die Waaren bektoliterweise verladen sind, von
jedem H ktoliter .. . . ... . .. . . ... . . . .. . . . . .. .. .. . . . .. — Sgr. 5Pf.,
2) wenn die Waaren nach Gewicht verladen sind, von
jedem Zener .... . .. . . .. — 6
Ausnabmsweise wird gezahlt:
1) von Oelfrüchten für den Hektoliter — 9
2) von allen Kornarten wit Ausnahme der Hülsenfrüchte
und des Weitens. welche Wiaren den Normalsatz nach
Zentner (zu B. 2.) zablen, für den Hektoliter . . — 3