Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 428 — 
Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu 
Büsum und zu Warwerort im Kreise Norderdithmarschen) Regierungs. 
bezirk Schleswig, vom 1. Mai 1872. ab zu erheben sind. 
Vom I7. April 1872. 
A. An Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
I. von 6 Tonnen Tragfähigkeit und darunter: 
beim Einganggeggngnn 1 Sgr., 
beim Ausgangggggagag . . ... 1 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter A. I. bezeichneten 
Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie betallafee oder 
leer sind. 
II. von mehr als 6 Tonnen Tragfähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingagegggg . .. 1 Sgr., 
beim Ausgagggg . . . . . .. 1 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingauaggennne 3 
beim Ausdgange. ...... . ......... .. ........ . .. .. . .. 2 
für jede Tonne Tragfähigkeit. 
B. An Bohlwerksgeld wird entrichtet von Waaren, welche in Fahrzeugen 
in den Hafen ein= oder aus demselben ausgehen, und über die Bohlwerke ans 
Land oder zu Wasser gebracht werden: 
1) wenn die Waaren bektoliterweise verladen sind, von 
jedem H ktoliter .. . . ... . .. . . ... . . . .. . . . . .. .. .. . . . .. — Sgr. 5Pf., 
2) wenn die Waaren nach Gewicht verladen sind, von 
jedem Zener .... . .. . . .. — 6 
Ausnabmsweise wird gezahlt: 
1) von Oelfrüchten für den Hektoliter — 9 
2) von allen Kornarten wit Ausnahme der Hülsenfrüchte 
und des Weitens. welche Wiaren den Normalsatz nach 
Zentner (zu B. 2.) zablen, für den Hektoliter . . — 3
	        
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