Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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3) von Kartoffeln, Wurzeln, Rüben, Stein= und Holz= 
kohlen, frischem Obste, fuͤr den Hektoliter ....... . ... — Sgr. 3Pf. 
4) von Horwoieh, Pferden, Füllen, Eseln und Mauleseln, 
für das Stüicckgkg . . ... . . . .. 4— 
5) von Schweinen, Schaafen, Kälbern, Ziegen, fuͤr das 
6) von Gerlen für das Stüükkx —. 3 
7) von Bauholz aller Art, für den Kubikmeter. 1 3 
8) von Bauholz in ganzen Schiffsladungen, für die Tonne 1 6 
9) von Brennholz, für den Kubikmeteernrn — 6 
10) von Torf, Heu, Stroh, Dachreth, Dünger, Seetang, 
Sand, Muscheln, Dachziegeln, Mauersteinen, Schleif-, 
Mühlen-, Treppen-- und Leichensteinen Fliesen und 
sonstigen Steinen, für die Tone 1 — 
11) von Rum, Arrak, Kognak, Wein, Spiritus, Brannt. 
wein und sonstigen geistigen Getränken, für 10 Liter. 2 
wenn diese Waaren in Flaschen eingehen, für 100 
Flaschee . ........ . . .. 1. — 
12) von Mineralwasser, für 100 Flaschen 1 — 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dechpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch., Cement., 
Granit., Gips-., Kalk., Mauer., Plaster= oder giegelsteinen aller 
Art, Kreide., Thon. oder. Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, 
Torf, Steinkohlen, Kokes, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth, 
Dünger, frischen Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau besteht, 
haben das Hafengeld (A.) nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu 
entrichten 
2) Für Fehrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten 
oder Watten den Büsumer beziehungsweise Warwerorter Hafen regelmäßig 
oder häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt des tarifmäßi- 
gen Hafengeldes für jede einzelne Fabrt, eine jährliche Abfindung ent- 
tichtet werden, deren Höhe durch Beschluß des Kirchspielsvorstandes zu 
Büsum mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Schleswig fest- 
zusetzen bleibt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung der Tragfaͤhigleit der Fahrzeuge werden überschießende 
Beträge von einer halben Tonne oder mehr für eine volle Tonne gerechnet, 
kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
(Fr. 8032.) 2) Wenn
	        
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