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2) Wenn bei der Festsetzung des Bohlwerksgeldes ein Bruchtheil von Zentnern,
Tonnen 2c. sich ergiebt, so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die
Hälfte der als Maßstab angegebenen Größeneinheit erreicht oder übersteigt,
für voll, sonst gar nicht gerechnet.
3) Die Berechnung des Bohlwerksgeldes für die gelöschten Waaren geschieht
auf Grund der Holldeklaration, in Ermangelung derselben und im Uebrigen
nach sonstiger Ermittelung.
4) Das abgabepflichtige Hafengebiet umfaßt:
a) im Büsumer Hafen den von den Hafenbohlwerken umschlossenen
Raum und wird durch eine von dem ußersten Endpunkt des west-
lichen Bohlwerks auf das östliche Ufer des Hafenpriels gezogene
senkrechte Luftlinie begrenzt,
b) im Warwerorter Hafen den auf der einen Seite mit einem Hafen-
bohlwerke versehenen Raum des Hafenpriels und wird durch eine
von dem äußersten Endpunkt desselben auf das gegenüberliegende
Ufer gezogene senkrechte Luftlinie begrenzt.
Die Entrichtung der Abgaben in dem einen Hafen befreit nicht von der
Entrichtung derselben in dem anderen Hafen.
Befreiungen.
A. Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde in den Hafen einlaufen
und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die
Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
2) Schiffe, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen
Schiffen ein oder ausgehen, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen
von Strandgütern benutzt werden;
3) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff die Haselabgabe entrichtetz
4) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats-
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vor-
zeigung von Freipässen;
5) Schiffe, welche lediglich zu dem Zweck, um kalfatert, getheert oder sonst
reparirt zu werden, aus dem Hafen auf das Vorufer auslegen und in
jenen wieder zurückkehren;
6) Lootsen-, Passagier-, Fähr- und Fischerböte, soweit sie nur ihrem Zwecke
gemäß benutzt werden;
7) Böte, welche einen Theil des Schiffsinventars bilden;
8) Böte, die von den vor dem Hafen liegenden oder vorbeisegelnden Schlffen
ans Land kommen.
B. Von