Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) Wenn bei der Festsetzung des Bohlwerksgeldes ein Bruchtheil von Zentnern, 
Tonnen 2c. sich ergiebt, so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die 
Hälfte der als Maßstab angegebenen Größeneinheit erreicht oder übersteigt, 
für voll, sonst gar nicht gerechnet. 
3) Die Berechnung des Bohlwerksgeldes für die gelöschten Waaren geschieht 
auf Grund der Holldeklaration, in Ermangelung derselben und im Uebrigen 
nach sonstiger Ermittelung. 
4) Das abgabepflichtige Hafengebiet umfaßt: 
a) im Büsumer Hafen den von den Hafenbohlwerken umschlossenen 
Raum und wird durch eine von dem ußersten Endpunkt des west- 
lichen Bohlwerks auf das östliche Ufer des Hafenpriels gezogene 
senkrechte Luftlinie begrenzt, 
b) im Warwerorter Hafen den auf der einen Seite mit einem Hafen- 
bohlwerke versehenen Raum des Hafenpriels und wird durch eine 
von dem äußersten Endpunkt desselben auf das gegenüberliegende 
Ufer gezogene senkrechte Luftlinie begrenzt. 
Die Entrichtung der Abgaben in dem einen Hafen befreit nicht von der 
Entrichtung derselben in dem anderen Hafen. 
Befreiungen. 
A. Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde in den Hafen einlaufen 
und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die 
Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
2) Schiffe, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen 
Schiffen ein oder ausgehen, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen 
von Strandgütern benutzt werden; 
3) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff die Haselabgabe entrichtetz 
4) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; 
5) Schiffe, welche lediglich zu dem Zweck, um kalfatert, getheert oder sonst 
reparirt zu werden, aus dem Hafen auf das Vorufer auslegen und in 
jenen wieder zurückkehren; 
6) Lootsen-, Passagier-, Fähr- und Fischerböte, soweit sie nur ihrem Zwecke 
gemäß benutzt werden; 
7) Böte, welche einen Theil des Schiffsinventars bilden; 
8) Böte, die von den vor dem Hafen liegenden oder vorbeisegelnden Schlffen 
ans Land kommen. 
B. Von
	        
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