Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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B. Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes sind befreit: 
1) Staatseigenthum; 
2) frische Fische, Reiseeffekten, Reisefuhrwerke, leere Gebinde, für den Bau 
des Hafens bestimmtes Material, Ballast; 
3) Waaren und Sachen aller Art, welche mittelst der autorisirten Fähren 
von einem Eiderufer nach dem anderen übergeführt werden, ohne zum 
weiteren Schiffstransport bestimmt zu sein; 
4) Ladungen, welche direkt von einem Schiffe in das andere übergeladen 
werden. 
Anhang. 
Von demienigen, welcher die zum Hafeninventar gehörenden Meßgefäße 
benutzen will, ist zu entrichten: 
1) für die Benutzung an die Hafenkasse: 
a) wenn die zu vermessende Ladung unter 200 Hektoliter beträgt 2 Sgr., 
b) wenn die zu vermessende Ladung 200 Hektoliter oder mehr 
betrüüttt 4 
2) für die Aufbewahrung und das Herbeischaffen der Meßgefäße an 
den Hafenmeister jedes Wääll . .. . .. 4 
Wird die Aufsicht des Hafenmeisters bei dem Messen verlangt, so kommt 
demselben dafür eine Vergütung von 4 Sgr. für die Stunde zu. 
Gegeben Berlin, den 17. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzen plitz. Camphausen. 
  
Ger. 8002—8r.) (Nr. 8033.)
	        
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