Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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KC. 11. 
Beschränkungen des Eigenthumsrechts an dem Grundstück erlangen Rechts- 
wirkung gegen Dritte nur, wenn dieselben die Beschränkungen gekannt haben 
oder letztere im Grundbuch eingetragen sind. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den dinglichen Rechten an Grundstücken. 
K. 12. 
Dingliche Rechte an Grundstücken, welche auf einem privatrechtlichen Titel 
beruhen, erlangen gegen Dritte nur durch Eintragung Wirksamkeit und verlieren 
dieselbe durch Löschung. 
Der Eintragung bedürfen jedoch nicht die gesetzlichen Vorkaufsrechte, die 
Grundgerechtigkeiten, die Miethe und Pacht und diejenigen Gebrauchs-= und 
Nutzungsrechte, welche nach I§. 8., 142. des Allgemeinen Berggesetzes vom 
24. Juni 1865. im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können. 
Inwieweit die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domainen= 
Amortisationsrenten der Eintragung bedürfen, wird durch das Gesetz vom 2. März 
1850. über die Rentenbanken für dessen Geltungsbereich bestimmt. 
g. 13. 
Zur Eintragung eines Rechts in der zweiten Abtheilung des Grundbuchs 
genügt der Antrag des eingetragenen oder seine Eintragung gleichzeitig erlangen. 
den Eigenthümers unter bestimmter Bezeichnung des Rechts und des Berechtigten. 
Auf Antrag des Berechtigten findet die Eintragung statt, wenn der ein- 
getragene Eigenthümer ihm gegenüber in einer beglaubigten Urkunde die Ein- 
tragung bewilligt hat. *- 
Fehlt die Einwilligung des Eigenthümers, so kann die Eintragung, auch 
wenn das Recht auf einer letztwilligen Verfügung des Erblassers des Eigen- 
thümers beruht, nur auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses auf Ein- 
tragung oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen. 
C. 15. 
Der Erwerb des eingetragenen dinglichen Rechts wird dadurch nicht ge- 
hindert, daß der Erwerber das ältere Recht eines Anderen auf Eintragung eines 
widerstreitenden dinglichen Rechts gekannt hat, oder daß sich Letzterer bereits in 
der Ausübung dieses Rechts befindet. 
S. 16. 
Eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung eines ding- 
lichen Rechts kann nur nach Vorschrift des §. 8. eingetragen und gelöscht werden. 
(Nr. 8034.) 60“ Durch
	        
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