Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Durch die Vormerkung wird für die endgültige Eintragung die Stelle in 
der Reihenfolge der Eintragungen gesichert. 
S. 17. 
Die Rangordnung der auf demselben Grundstück eingetragenen Rechte 
bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen, die letztere nach der Zeit, 
zu welcher der Antrag auf Eintragung dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist. 
Eintragungen unter demselben Datum haben die Rangordnung nach ihrer 
Reihenfolge, wenn nicht besonders dabei bemerkt ist, daß sie zu gleichen Rechten 
neben einander stehen sollen. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Recht der Hypothek und der Grundschuld. 
1. Von der Begründung dieser Rechte. 
G. 18. 
Das Recht der Hypothek und der Grundschuld entsteht durch die Ein- 
tragung im Grundbuch. 
S. 19. 
Die Eintragung erfolgt: 
1) wenn der eingetragene oder seine Eintragung gleichzeitig erlangende 
Eigenthümer sie bewilligt. 
Die Bewilligung kann mit Angabe eines Schuldgrundes geschehen 
(Hypothek), oder ohne Angabe eines Schuldgrundes (Grundschuld). Im 
ersteren Falle muß die Schuldurkunde vorgelegt werden; 
2) wenn der Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses, durch 
welches der eingetragene Eigenthümer zur Bestellung einer Hypothek 
oder Grundschuld verurtheilt worden ist, die Eintragung beantragt; 
3) wenn eine zuständige Behörde gegen den eingetragenen Eigenthümer die 
Eintragung nachsucht. 
C. 20. 
Der eingetragene Gläubiger erlangt das Verfügungsrecht über die Grund- 
schuld erst durch die Aushändigung des Grundschuldbriefs an ihn. 
§. 21. 
Der eingetragene Miteigenthümer kann auf seinen Antheil eine Hypothek 
oder Grundschuld bewilligen; auch kann im Wege des gesetzlichen Zwanges gegen 
ihn auf seinen Antheil eine solche eingetragen werden. 
g. 22 
Der Gläubiger hat das Recht, unter Vermittelung des Prozeßrichters eine 
Vormerkung auf dem Grundstück seines Schuldners eintragen zu lassen. Auch 
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