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Auch diejenigen Behörden, welche die Eintragung einer Hypothek gegen
den Eigenthümer nachzusuchen gesetzlich berechtigt sind, können die Eintragung
einer Vormerkung verlangen.
Durch die Vormerkung wird für die endgültige Eintragung die Stelle in
der Reihenfolge der Eintragungen gesichert.
d. 23.
Die Eintragungsbewilligung muß auf den Namen eines bestimmten Gläu-
bigers lauten, das verpfändete Grundstück bezeichnen, und eine bestimmte Summe
in gesetzlicher Währung, den Zinssatz oder die Bemerkung der Zinslosigkeit, den
Anfangstag der Verzinsung und die Bedingungen der Rückzahlung angeben.
S. 24.
Wenn die Größe eines Anspruchs zur Zeit der Eintragung noch unbe-
stimmt ist (Kautions-Hypotheken), so muß der höchste Betrag eingetragen werden,
bis zu welchem das Grundslück haften soll.
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Für Kapitalien, welche zinslos oder mit Zinsen unter dem Zinssatz von
fünf vom Hundert eingetragen sind, kann der Eigenthümer des Grundstücks einen
Zinssatz bis fünf vom Hundert mit der Rangordnung des Kapitals eintragen
lassen. Der Einwilligung der nach dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft
getreten ist, gleich= oder nachstehend eingetragenen Gläubiger bedarf es nicht.
Auch bei denjenigen Hypotheken, welche seit der Geltung des Gesetzes vom
24. Mai 1853. mit Zinsen unter fünf vom Hundert eingetragen worden sind,
bedarf es einer Zustimmung der gleich= oder nachstehenden Gläubiger zu diesem
Zwecke nicht.
g. 26.
Der bei der Veräußerung eines Grundsluͤcks zur Sicherstellung einer For-
derung bedungene Vorbehalt des Eigenthums gewährt dem Veräußerer nur das
Recht, für die bestimmte Summe eine Hypothek auf das Grundstück eintragen
zu lassen.
K. 27.
Der Eigenthümer kann auf seinen Namen Grundschulden eintragen und
sich Grundschuldbriefe ausfertigen lassen. Er erlangt dadurch das Recht, über
diese Grundschuld zu verfügen und auf dritte Personen die vollen Rechte eines
Grundschuldgläubigers zu übertragen.
Bei der Vertheilung der Kaufgelder in Folge einer gerichtlichen Zwangs-
versteigerung kann er die Grundschuld für sich geltend machen.
S. 28.
Hat der Eigentbümer das Eigenthum des Grundstücks abgetreten, so erlangt
er an der auf seinen Namen eingetragenen Grundschuld alle Rechte eines Grund-
schuldgläubigers.
Nr. 8034.) §S. 29.