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g. 20.
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten und
dritten Abtheilung gleich- oder nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, welche
vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, eingetragen sind.
2. Von dem Umfang des Hypotheken- und des Grundschuldrechts.
g. 30.
Für das eingetragene Kapital, für die eingetragenen Zinsen und sonstigen
Jahreszahlungen und für die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage
und Beitreibung haften:
das ganze Grundstück mit allen seinen, zur Zeit der Eintragung nicht
abgeschriebenen Theilen (Parzellen, Trennstücken);
die auf dem Grundstück befindlichen oder nachträglich darauf errichteten,
dem Eigenthümer gehörigen Gebäude;
die natürlichen An- und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte;
die auf dem Grundstück noch vorhandenen abgesonderten, dem Eigen-
thümer gehörigen Früchte;
die Mieth- und Pachtzinsen und sonstigen Hebungen;
die zgeschebenen unbeweglichen Zubehörstücke (Pertinenzien) und Ge-
rechtigkeiten;
das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubehör, so lange bis dasselbe
veräußert und von dem Grundstück räumlich getrennt worden ist;
die dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder für Früchte, be-
wegliches Zubehör und abgebrannte oder durch Brand beschädigte
Gebäude, wenn diese Gelder nicht statutenmäßig zur Wiederher-
stellung der Gebäude verwendet werden müssen oder verwendet
worden sind.
g. 31.
Die Abtretung und Verpfändung der Ansprüche auf Versicherungsgelder,
die Vorauserhebung, Abtretung und Verpfändung von Pacht- und Miethzinsen
auf mehr als ein Vierteljahr, und die Veräußerung stehender und hängender
Früchte ist, soweit sie zum Nachtheil der eingetragenen Gläubiger gereicht, ohne
Wirksamkeit.
g. 32.
Werden nach der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld dem ver-
pfändeten Grundstück andere Grundstücke als Zubehör zugeschrieben, so treten diese
in die Pfandverbindlichkeiten desselben; es gehen jedoch die mitübertragenen Posten
des zugeschriebenen Stücks — soweit es sich um Befriedigung derselben aus
diesem Stück handelt — den zur Zeit der Zuschreibung auf dem Hauptgut ein-
getragenen vor. – 3