Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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K. 33. 
Werden unbewegliche Zubehörstücke oder Theile des Grundstücks auf dem 
Blatt des bisherigen Haupt= oder Stammguts abgeschrieben und auf ein anderes 
Blatt übertragen, so haften sie für die eingetragenen Belastungen des bieherigen 
Haupt= oder Stammguts nur dann, wenn dese bei der Abschreibung auf das 
andere Blatt mitübertragen worden sind. 
3. Von der Rangordnung der auf demselben Grundstück haftenden 
Hypotheken und Grundschulden. 
g. 34. 
Die Rangordnung der auf demselben Grundstück haftenden Hypotheken 
und Grundschulden bestimmt sich nach den in §. 17. gegebenen Vorschriften. 
G. 35. 
Ein voreingetragener Gläubiger kann sein Vorrecht einem nachstehenden 
einräumen. Die Einräumung des Vorrechts für das Kapital bezieht sich auch 
auf die Nebenleistungen. Die Vorrechte der Zwischenposten werden hierdurch 
nicht geändert. 36 
g. 36. 
Die Rangordnung zwischen den Belastungen zur zweiten und dritten 
Abtheilung des Grundbuchs bestimmt sich nach dem Datum der Eintragung. 
Eintragungen unter demselben Datum stehen zu gleichem Recht, wenn 
nicht besonders dabei bemerkt ist, daß die eine der anderen nachstehen soll. 
4. Von der Wirkung des Rechts der Hypotheken und der 
Grundschulden. 
C. 37. 
Durch die Eintragung der Hypothek und der Grundschuld wird für den 
Gläubiger die dingliche Klage gegen den Eigenthümer begründet. Der Letztere 
haftet nur mit dem Grundstück nach Maßgabe der §#. 30. 32. 
g. 38. 
Gegen die Klage aus einer Grundschuld sind Einreden nur soweit zulässig, 
als sie dem Beklagten gegen den jedesmaligen Kläger unmittelbar musehen 
oder aus dem Grundschuldbrief sich ergeben, oder die Thatsachen, auf welche 
s kisseen gründen, dem Kläger beim Erwerb der Grundschuld bekannt ge- 
wesen sind. 
Gegen die Klage aus einer Hypothek können Einreden aus dem perfön- 
lichen Schuldverhältniß einem Dritten, welcher ein Recht auf die Hypothek gegen 
Entgelt erworben hat, nur entgegengesetzt werden, wenn sie ihm vorher bekannt 
geworden sind oder sich aus dem Grundbuch ergeben. 
(Nr. 8034.) Ein-
	        
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