— 441 —
Haftet die Hypothek oder Grundschuld nur auf einem Antheil des Grund-
stücks, so kann nur der Antheil zur Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
gestellt werden.
F. 44.
Der Antrag auf Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung ist auch
dann zulässig, wenn seit der Zustellung der Klage ein Wechsel in der Person des
Eigenthümers des Grundstücks eingetreten ist.
*)
Ein Vertrag zwischen dem hypothekarischen oder Grundschuldgläubiger und
dem Eigenthümer, durch welchen Ersteren das Recht der Veräußerung zum Zweck
ihrer Befriedigung entzogen wird, ist nichtig.
KC. 46.
Der Eigenthümer ist berechtigt, bei der Zwangsversteigerung mitzubieten.
Es muß jedoch, sobald ein Betheiligter seiner Zulassung widerspricht, für sein
jedesmaliges Gebot im Termin eine Sicherheit baar oder in inländischen öffent.
lichen nicht außer Umlauf gesetzten Papieren einschließlich der Schuldverschreibun-
gen des Deutschen Reichs erlegt werden. Diese Papiere müssen mit den laufen-
den Zinsscheinen und Talons eingereicht werden und sind nach dem Börsenpreise
zu berechnen. Wenn der Eigenthümer der Meistbietende geblieben und ein be-
gründeter Widerspruch nicht erfolgt ist, so wird durch Erkenntniß ausgesprochen,
daß ihm das Eigenthum an dem Grundstück zu belassen sei.
S. 47.
Der Ersteher erwirbt das Eigenthum frei von allen Hypotheken und
Grundschulden. Diejenigen Gebrauchs-- und Nutzungsrechte, welche nach S#. 8.
142. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865. im Wege des Zwangs.
verfahrens gegen den Eigenthümer des Grundstücks erworben werden können,
gehen als Lasten auf den Ersteher über, sofern dieselben vor Einleitung
der Ir#mgsverstigeung durch Besitzergreifung die Eigenschaft dinglicher Rechte
erlangt haben.
Dingliche Lasten anderer Art) welche aus privatrechtlichen Titeln herrüh.
ren, müssen von dem Ersteher übernommen werden, wenn denselben keine Hypo-
thek oder Grundschuld vorgeht. Gebote, durch welche der Bietende sich zur Ueber-
nahme derartiger, einer Hypothek oder Grundschuld nachstehender Lasten bereit
erklärt, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn dieselben zugleich für sämmt-
liche der zu übernehmenden Last vorgehende Hypotheken oder Grundschulden voll-
ständige Deckung gewähren.
§S. 48.
Ein Vertrag, durch welchen sich der Eigenthümer einem Hypotheken= oder
Grundschuldgläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht weiter zu be-
lasten, ist nichtig.
Jahrgang 1872. (Nr. 80341.) 61 g. 49.