Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 49. 
Beschränkungen des eingetragenen Gläubigers in der Verfügung über die 
Hypothek oder Grundschuld erlangen Rechtswirkung gegen Dritte nur, wenn die- 
selben bei Hypotheken im Grundbuch eingetragen oder bei Grundschulden auf 
dem Grundschuldbrief vermerkt sind oder wenn sie den Dritten bei Erwerb ihres 
Rechts an dem Grundstück bekannt waren. 
Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Gläubigers, oder 
auf Ersuchen einer zuständigen Behörde. 
C. 50. 
Erbebliche Verschlechterungen des Grundstücks, durch welche die Sicher- 
heit des Gläubigers gefährdet wird) berechtigen denselben, bei dem Prozeßrichter 
Sicherungsmaßregeln zu beantragen, auch seine Befriedigung vor der Verfallzet 
zu fordern. 
S. 51. 
An den bestehenden Vorschriften über die unter Aufsicht einer Behörde zu 
. bewirkende Verwendung der dem Grundstückseigenthümer zufallenden Kapitalien 
im Interesse der dinglich Berechtigten wird durch dieses Gesetz nichts geändert. 
5. Von dem Uebergang der Hypotheken und Grundschulden:! 
C. 52. 
Die Hypothek kann nur gemeinsam mit dem persönlichen Recht abgetreten 
werden. 
Wird eine zur Sicherung eines persönlichen Rechts dienende Grundschuld 
ohne den persönlichen Anspruch abgetreten, so erlischt letzterer. 
G. 53. 
Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek oder 
Grundschuld darf nur auf Grund der Bewilligung des Gläuhsgers oder seiner 
rechtskräftigen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf Grund eines Exsuchens 
einer zuständigen Behörde gegen den eingetragenen Gläubiger erfolgen. 
g. 54. 
Der Erwerb der Hypothek oder Grundschuld durch Abtretung und die 
Wirksamkeit der Verpfändung derselben hängt nicht von der Eintragung ab. 
C. 55. 
Grundschulden können ohne Nennung des Erwerbers abgetreten werden 
(Blankoabtretung). 
Jeher
	        
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