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Jeder Inhaber erlangt dadurch das Recht, die Blankoabtretung durch einen
Namen auszufüllen, die Grundschuld auch ohne diese Ausfüllung abzutreten, und
die dingliche Klage anzustellen.
G. 56.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten werden die Kosten
der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld und deren Eintragung von
dem Verpfänder allein, die Kosten der Abtretung und deren Eintragung von
dem abtretenden Gläubiger und dem Erwerber zu gleichen Theilen getragen; hat
jedoch der befriedigte Gläubiger auf Veranlassung des Eigenthümers die Hypo-
thek oder Grundschuld ihm oder einem Anderen abgetreten, so hat der Eigen-
thümer die Abtretungs- und Eintragungskosten zu zahlen.
6. Von der Löschung der Hypotheken und Grundschulden.
C. 57.
Das Hypotheken- und Grundschuldrecht wird nur durch Löschung im
Grundbuch aufgehoben.
G. 58.
Die Löschung erfolgt auf Antrag des Eigenthümers, oder auf Ersuchen
einer zuständigen Behörde.
K. 59.
Vormerkungen werden gelöscht auf Ersuchen derjenigen Behörde, auf deren
Antrag dieselben im Grundbuch vermerkt worden, oder auf Bewilligung dessen,
für den sie vermerkt worden sind.
S. 60.
Weigert der Gläubiger die Bewilligung der Löschung, so bleibt dem Eigen-
thümer überlassen, zugleich mit der Klage gegen den Gläubiger bei dem Prozeß-
richter den Antrag zu begründen, das Grundbuchamt zu ersuchen) daß bei der
Hypothek oder Grundschuld Widerspruch gegen weitere Verfügungen des Gläu-
bigers vermerkt werde.
KG. 61.
Die Kosten der Quittung und Löschung hat beim Mangel einer Verein-
barung der Betheiligten der Schuldner, die besonderen Kosten für den Nachweis
der Berechtigung des Gläubigers der Letztere zu tragen.
. 62.
An die Stelle einer gelöschten Hypothek und Grundschuld darf eine andere
nicht eingetragen werden, vielmehr rücken die nachstehenden Posten vor.
Er. 8034.) 61“ S. 63.