Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Jeder Inhaber erlangt dadurch das Recht, die Blankoabtretung durch einen 
Namen auszufüllen, die Grundschuld auch ohne diese Ausfüllung abzutreten, und 
die dingliche Klage anzustellen. 
G. 56. 
In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten werden die Kosten 
der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld und deren Eintragung von 
dem Verpfänder allein, die Kosten der Abtretung und deren Eintragung von 
dem abtretenden Gläubiger und dem Erwerber zu gleichen Theilen getragen; hat 
jedoch der befriedigte Gläubiger auf Veranlassung des Eigenthümers die Hypo- 
thek oder Grundschuld ihm oder einem Anderen abgetreten, so hat der Eigen- 
thümer die Abtretungs- und Eintragungskosten zu zahlen. 
6. Von der Löschung der Hypotheken und Grundschulden. 
C. 57. 
Das Hypotheken- und Grundschuldrecht wird nur durch Löschung im 
Grundbuch aufgehoben. 
G. 58. 
Die Löschung erfolgt auf Antrag des Eigenthümers, oder auf Ersuchen 
einer zuständigen Behörde. 
K. 59. 
Vormerkungen werden gelöscht auf Ersuchen derjenigen Behörde, auf deren 
Antrag dieselben im Grundbuch vermerkt worden, oder auf Bewilligung dessen, 
für den sie vermerkt worden sind. 
S. 60. 
Weigert der Gläubiger die Bewilligung der Löschung, so bleibt dem Eigen- 
thümer überlassen, zugleich mit der Klage gegen den Gläubiger bei dem Prozeß- 
richter den Antrag zu begründen, das Grundbuchamt zu ersuchen) daß bei der 
Hypothek oder Grundschuld Widerspruch gegen weitere Verfügungen des Gläu- 
bigers vermerkt werde. 
KG. 61. 
Die Kosten der Quittung und Löschung hat beim Mangel einer Verein- 
barung der Betheiligten der Schuldner, die besonderen Kosten für den Nachweis 
der Berechtigung des Gläubigers der Letztere zu tragen. 
. 62. 
An die Stelle einer gelöschten Hypothek und Grundschuld darf eine andere 
nicht eingetragen werden, vielmehr rücken die nachstehenden Posten vor. 
Er. 8034.) 61“ S. 63.
	        
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