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g. 63.
Wenn eine Hypothek oder Grundschuld von dem Eigenthümer bezahlt
oder auf andere Weise getilgt worden ist, so ist der bisherige Gläubiger nach
der Wahl des Eigenthümers verpflichtet, entweder Quittung oder Löschungs-
bewilligung zu ertheilen, oder die Post ohne Gewährleistung abzutreten.
g. 64.
Der eingetragene Eigenthümer ist berechtigt, auf Grund der Qutttung oder
Löschungsbewilligung die Post auf seinen Namen umschreiben zu lassen oder über
sie zu verfügen.
g. 65.
Ein gleiches Recht hat der eingetragene Eigenthümer, welcher die Hypo-
thek oder Grundschuld von Todeswegen erworben hat, auf Grund des Testa-
ments, des Erbvertrages oder der Erbbescheinigung. ·
Hat derselbe die Post als Vermächtnißnehmer erworben, so bedarf es zur
Umschreibung der Einwilligung des Erben, oder seiner rechtskräftigen Mrrurtzei
lung zu derselben.
g. 66.
Erwirbt der Gläubiger das verpfändete Grundstück, so kann er die Hypo-
thek oder Grundschuld auf seinen Namen stehen lassen oder über sie verfügen.
S. 67.
Die Vorschriften der IF. 63 — 66. finden auf Kautionshypotheken keine
Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Von dem Bergwerkseigenthum und den selbstständigen Gerechtigkeiten.
g. 68.
Verliehene Bergwerke, unbewegliche Bergwerksantheile und die selbst-
ständigen Kohlen-Abbaugerechtigkeiten in den vormals Königlich Sächsischen
Landestheilen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden zusätz-
lichen Bestimmungen:
1) Das Bergwerkseigenthum wird durch die von dem Oberbergamt ertheilte
Verleihung) bestätigte Konsolidation, Theilung oder Vertauschung von
Grubenfeldern und Feldestheilen erworben.
Der Erwerber ist in diesen Fällen von Amtswegen zur Eintra-
gung seines Bergwerkseigenthums anzuhalten.
Zu diesem Zweck hat das Oberbergamt dem Grundbuchamt eine
beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde oder die Ausfertigung des
bestätigten Konsolidations-, Theilungs= oder Tauschaktes zudustelen 3
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