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(Nr. 8035.) Grundbuch -Ordnung. Vom 5. Mai 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für die Landestheile, in welchen die Hypotheken. Ordnung vom 20. De-
jember 1783. gilt, mit Ausnahme der Gebietstheile der Provinz Hannover, unter
Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von der Form und Einrichtung der Grundbücher.
F. 1.
Für jeden Gemeinde., selbstständigen Guts- oder besonderen Grundsteuer-
Erhebungsbezirk werden ein oder mehrere Grundbücher angelegt. In diese
werden die selbstständigen, in den Grundsteuerbüchern verzeichneten Grundstücke
eingetragen. ·
Die Eintragung erfolgt in fortlaufender Nummerreihe.
KC. 2.
Für Domainen und andere dem Staat gehörige Grundstücke, für Grund-
stücke der Kirchen, Klöster, Schulen und Gemeinden, für Eisenbahnen und
öffentliche Landwege bedarf es der Anlegung eines Grundbuchblatts nur im Fall
der Veräußerung oder Belastung, oder wenn von dem Eigenthümer oder einem
Berechtigten darauf angetragen wird.
Die Grundstücke der Eisenbahnen und die öffentlichen Landwege werden
dann in dem Grundbuch eines jeden Bezirks (§. 1.)) in welchem sie liegen, ein-
getragen.
G. 3.
Die für Grundstücke gegebenen Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch
für Bergwerke und Gerechtigkeiten, sofern nicht ein Anderes ausdrücklich be-
stimmt ist.
S. 4.
Die Grund= und Gebäudesteuerbücher, von welchen dem Grundbuchamt
eine Abschrift mitgetheilt werden soll, dienen zur Ausmittelung der in die Grund-
bücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Grundstücke, ihrer Lage und
Größe. Ihre Bezeichnung in den Steuerbüchern ist bei den Grundbüchern bei-
zubehalten. Bei Gutskomplexen genügt die Eintragung der Gesammtfläche und
des Gesammtreinertrages.
Sofern in den Steuerbüchern die Größe von Gebäuden, Hofräumen und
Hausgärten) welche nicht zu einem Gutskomplex gehören, nicht angegeben ist,
hat der Eigenthümer bei dem Fortschreibungsbeamten die Vermessung und Ver-
vollständigung der Grundsteuerbücher zu beantragen. Di
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