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g. 23.
Die Grundbuchämter stehen unter der geschäftlichen Aufsicht der Stadt-
gerichtspräsidenten, der Kreisgerichtsdirektoren oder der Dirigenten der Kreis-
gerichtsdeputationen, welche in Verhinderungsfällen die Vertreter zu bestellen haben.
g. 24.
Beschwerden über Verzögerungen im Geschäftsbetrieb werden zunächst von
dem Präsidenten, dem Direktor des Stadt- oder Kreisgerichts oder dem Diri-
genten der Deputation, in zweiter Instanz von dem Präsidenten des Appellations-
gerichts, in letzter Instanz von dem Justizminister entschieden.
Beschwerden über Verfügungen des Grundbuchrichters gehen an das Appel-
lationsgericht des Bezirks, bei dessen Entscheidung es bewendet.
g. 25.
Liegen Grundstücke, welche einem einheitlichen Gutsverbande angehören,
in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter, so hat das Appellationsgericht zu
bestimmen, welches Amt das Grundbuch zu führen hatj liegen sie in verschie-
denen Appellationsgerichts-Bezirken, so hat der Juslizminister diese Bestimmung
zu treffen.
S. 26.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit mehrerer in dem Bezirk desselben
Appellationsgerichts bestehender Grundbuchämter werden von dem Appellations.
gericht, andernfalls von dem Justizminister entschieden.
S. 27.
Wenn ein Grundbuchblatt aus dem Bezirk eines Grundbuchamts in den
eines anderen übergeht, so wird dem letzteren eine vollständige beglaubigte Ab-
schrift des Blattes mitgetheilt und das frühere Blatt geschlossen. In diese Ab-
schrift ist nur der noch gültige Inhalt aufzunehmen.
5. 28.
Rücksichtlich des Fortbestandes der Berg.Hypothekenkommissionen und der
Ressortverhältnisse derselben bewendet es bei den Bestimmungen des §. 246. des
Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.) der Gesetze vom 18. April 1855.
und 10. Juni 1861.
C. 29.
Die Beamten des Grundbuchamts haften für jedes Versehen bei Wahrneh-
mung ihrer Amtspflichten, soweit für den Beschädigten von anderer Seite her
Ersatz nicht zu erlangen ist. ·
Soweit der Beschädigte nicht im Stande ist, Ersatz seines Schadens von
dem Grundbuchbeamten zu erhalten, haftet ihm für denselben der Staat.
(Fr. 8035.) 62° Dritter