Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 463 — 
S. 38. 
Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Voll- 
machten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt, und ist die 
Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch Staats- 
verträge verbürgt, oder sonst dem Grundbuchamt bekannt, so muß die Befugniß 
der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf 
gesandtschaftlichem Wege festgestellt werden. 
S. 39. 
Bei Eintragungen und Löschungen auf Grund von Erbverträgen, letzt- 
willigen Verfügungen und Erbtheilungsurkunden genügt ein Auszug aus diesen 
Urkunden, soweit derselbe die einzutragende oder zu löschende Bestimmung betrifft, 
wenn in den nach dem freien Ermessen des Nachlaßrichters dazu geeigneten Fällen 
eine Bescheinigung desselben darüber beigefügt ist: 
daß in der Urkunde eine weitere hierauf bezügliche Bestimmung nicht 
enthalten sei. 
S. 40. 
Sind Nachlaßforderungen getheilt, so genügt zu deren Umschreibung eine 
Bescheinigung des Nachlaßrichters: 
daß die Forderung bei der Theilung des Nachlasses dem Erben oder 
Vermächtnißnehmer übereignet worden sei. 
S. 41. 
Dem auf Eintragung oder Löschung gerichteten Ersuchen einer zuständigen 
Behäörde, welches den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, insbesondere auch alle 
wesentlichen Punkte des einzutragenden Vermerks enthalten muß, haben die 
Grundbuchämter zu genügen, oder den aus dem Grundbuch sich ergebenden 
Anstand der ersuchenden Behörde bekannt zu machen. 
S. 42. 
Die Anträge sowohl als die Urkunden sind genau mit dem Zeitpunkt des 
Eingangs vom Grundbuchrichter oder Buchführer zu bezeichnen. 
K. 43. 
Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuchrichter zu erlassen 
und vom Buchführer auszuführen. 
Die Eintragungsformel ist dem Antrag gemäß von dem Richter wörtlich 
i der Fasiung zu entwerfen) in welcher sie in das Grundbuch eingetragen wer- 
en soll. 
Nebenbestimmungen, insbesondere über Kündigung oder Zahlung des Ka- 
pitals, sind dem Antrag entsprechend in die Formel aufzunehmen. 
KC. 44. 
Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschrei- 
bung anzugeben; die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten 
r. 8035.) sind
	        
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