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G. 50.
Wo Gütergemeinschaft unter Eheleuten gilt, ist dieses Rechtsverhältniß auch
auf den Antrag eines Ehegatten im Grundbuch zu vermerken.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das Miteigenthum der Kinder auf
den Antrag des überlebenden Ehegatten, der Kinder oder deren gesetzlicher Ver-
treter einzutragen. *m.“
Die Eintragung des Eigenthums gesetzlicher Erben an den zur Erbschaft
Schtrigen Grundstücken erfolgt auf Grund einer Erbbescheinigung des zuständigen
ichters.
Beruht das Erbrecht auf einem Erbvertrag oder einem Testament, so muß
die letztwillige Verordnung oder ein nach F§. 39. bescheinigter Auszug aus der-
selben mit der Niederlegungs- und Verkündigungsverhandlung, oder den senst
zum Nachweise des Erbrechts erforderlichen Urkunden in Ausfertigung bei-
gebracht werden, sofern diese Urkunden dem Grundbuchrichter nicht in Urschrift
vorliegen.
g. 52
Lehns- oder Familienfideikommißfolger haben ihr Nachfolgerecht durch eine
Bescheinigung der Lehns- oder Fideikommißbehörde nachzuweisen.
g. 53.
Vermächtnißnehmer müssen die Einwilligung der Erben in die Eintragung
ihres Eigenthums in beglaubigter Form oder das die Erben zur Ertheilung der
Einwilligung verurtheilende rechtskräftige Erkenntniß beibringen.
S. 54.
Nebenbestimmungen aus Verträgen oder letztwilligen Verordnungen, welche
das Eigenthum oder die Befugniß des Eigenthümers, über das Grundstück zu
verfügen, beschränken, werden nur auf Antrag eingetragen.
g. 55.
In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken
eine Auflassungberklärung des bisher eingetragenen Eigenthümers nicht voraus-
setzt, kann der Eigenthümer zur Eintragung seines Eigenthums angehalten wer-
den, wenn
1) eine zuständige Behörde dieselbe erfordert,
2) wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter dieselbe beantragt.
G. 56.
Wird von einem nach F. 55. hierzu Berechligten die Eintragung des
Eigenthümers beantragt, so hat der Grundbuchrichter den Eigenthümer unter
Mtttheilung des Antrages aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist bei Ver-
meidung einer die Summe von 50 Thalern nicht übersteigenden Geldstrafe sich
eintragen zu lassen. .
(Xr. 80 8.) Läßt