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Läßt derselbe die Frist fruchtlos verstreichen und bescheinigt auch nicht
Hindernisse, welche einen ferneren Aufschub rechtfertigen, so setzt der Grundbuch-
richter die Strafe fest und erneuert die frühere Aufforderung an ihn unter der
Verwarnung, daß nach Ablauf der neuen Frist auf ferneres Andringen des hier-
von zu benachrichtigenden Antragstellers im Wege der Zwangsvollstreckung die
Eintragung seines Eigenthums werde herbeigeführt werden.
estreitet der Eigenthümer im Fall des §&. 55. Nr. 2. das Recht des
Antragstellers, so ist Letzterer zum Prozeßwege zu verweisen.
S. 57.
Die Eintragung des Eigenthümers ist dem bisher eingetragenen Eigen.
thümer und den aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten, sowie der
Grundsteuerbehörde und im Fall von Abzweigungen dem Landrath oder dem
Magistrat bekannt zu machen. E
. 58.
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abge-
zweigt werden soll, auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel zu über-
tragen ist, so muß das einzutragende Grundstück in der Auflassungserklärung
nach dem Steuerbuch unter Beifügung eines beglaubigten Auszuges aus dem-
selben und einer von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigten Karte, aus welcher
die Größe des abgezweigten Grundstücks hervorgeht) bezeichnet werden.
G. 59.
Wenn ein Theil eines Grundstücks unbelastet auf einen Eigenthümer über-
ehen soll, dessen Grundbesitz im Grundbuch nicht verzeichnet zu werden braucht
⅛. 2.), so kann auf Verlangen des Erwerbers die im Anschluß an die Auf-
lassung zu bewirkende Eintragung des Eigenthumsüberganges dadurch ersetzt
werden, daß auf dem bisherigen Grundbuchblatt oder Artikel die Abschreibung
des Theils mit Angabe des Sachverhältnisses vermerkt wird. Dieser Vermerk hat
die Wirkung der Eintragung des Eigenthumsüberganges.
S. 60.
Wird von dem Grundstück, für welches ein Grundbuchblatt nach dem
Formular I. angelegt ist, ein Theil oder ein Zubehörstück getrennt, so wird
dasselbe auf dem Titel abgeschrieben, und daselbst zugleich vermerkt, auf welches
Grundbuchblatt es übertragen wird.
S. 61.
Soll das abgeschriebene Stück einem anderen Grundstück als Zubehör zu-
geschrieben oder auf das Blatt eines anderen Grundstücks selbstständig übertragen
werden, so wird die Zuschreibung oder Uebertragung auf dem Titel und in der
ersten Abtheilung eingetragen. E
Gehen alle auf einem Blatt nach Formular II. unter einem Artikel ein-
getragene Grundstücke auf einen neuen Eigenthümer über, so wird für diesen ein
neuer