Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Läßt derselbe die Frist fruchtlos verstreichen und bescheinigt auch nicht 
Hindernisse, welche einen ferneren Aufschub rechtfertigen, so setzt der Grundbuch- 
richter die Strafe fest und erneuert die frühere Aufforderung an ihn unter der 
Verwarnung, daß nach Ablauf der neuen Frist auf ferneres Andringen des hier- 
von zu benachrichtigenden Antragstellers im Wege der Zwangsvollstreckung die 
Eintragung seines Eigenthums werde herbeigeführt werden. 
estreitet der Eigenthümer im Fall des §&. 55. Nr. 2. das Recht des 
Antragstellers, so ist Letzterer zum Prozeßwege zu verweisen. 
S. 57. 
Die Eintragung des Eigenthümers ist dem bisher eingetragenen Eigen. 
thümer und den aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten, sowie der 
Grundsteuerbehörde und im Fall von Abzweigungen dem Landrath oder dem 
Magistrat bekannt zu machen. E 
. 58. 
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abge- 
zweigt werden soll, auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel zu über- 
tragen ist, so muß das einzutragende Grundstück in der Auflassungserklärung 
nach dem Steuerbuch unter Beifügung eines beglaubigten Auszuges aus dem- 
selben und einer von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigten Karte, aus welcher 
die Größe des abgezweigten Grundstücks hervorgeht) bezeichnet werden. 
G. 59. 
Wenn ein Theil eines Grundstücks unbelastet auf einen Eigenthümer über- 
ehen soll, dessen Grundbesitz im Grundbuch nicht verzeichnet zu werden braucht 
⅛. 2.), so kann auf Verlangen des Erwerbers die im Anschluß an die Auf- 
lassung zu bewirkende Eintragung des Eigenthumsüberganges dadurch ersetzt 
werden, daß auf dem bisherigen Grundbuchblatt oder Artikel die Abschreibung 
des Theils mit Angabe des Sachverhältnisses vermerkt wird. Dieser Vermerk hat 
die Wirkung der Eintragung des Eigenthumsüberganges. 
S. 60. 
Wird von dem Grundstück, für welches ein Grundbuchblatt nach dem 
Formular I. angelegt ist, ein Theil oder ein Zubehörstück getrennt, so wird 
dasselbe auf dem Titel abgeschrieben, und daselbst zugleich vermerkt, auf welches 
Grundbuchblatt es übertragen wird. 
S. 61. 
Soll das abgeschriebene Stück einem anderen Grundstück als Zubehör zu- 
geschrieben oder auf das Blatt eines anderen Grundstücks selbstständig übertragen 
werden, so wird die Zuschreibung oder Uebertragung auf dem Titel und in der 
ersten Abtheilung eingetragen. E 
Gehen alle auf einem Blatt nach Formular II. unter einem Artikel ein- 
getragene Grundstücke auf einen neuen Eigenthümer über, so wird für diesen ein 
neuer
	        
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