Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 458 — 
g. 60. 
Uebernimmt der Erwerber des Trennstücks die Lasten und Schulden unter 
Zustimmung der Berechtigten allein, so werden dieselben auf dem Blatt oder 
Arlikel des Stammgrundstücks gelöscht und auf das Blatt oder den Artikel des 
Trennstücks vollständig übertragen. 
C. 70. 
Die Entlassung des Trennstücks aus der Mithaft) sowie die alleinige oder 
antheilsweise Hastung des Trennstücks wird auf den Hypothekenurkunden und 
Grundschuldbriefen vermerkt. 
C. 71. 
Der Grundbuchrichter hat einzelne Theile oder Zubehörstücke des Grund- 
stücks ohne Einwilligung der Lehns= oder Familienfideikommiß-Berechtigten, der 
Hypotheken-= und Grundschuldgläubiger oder anderer dinglich Berechtigter unbe- 
lastet abzuschreiben oder den Umtausch gegen andere Grundstücke zu vermerken, 
wenn die Unschädlichkeit der Veräußerung oder des Austausches für diese Berech- 
tigten von der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde oder bei landschaftlich be- 
liehenen Grundstücken von der Kreditdirektion bezeugt wird. 
6. 72. 
Grundbuchblälter oder Artikel werden geschlossen, wenn sämmtliche darauf 
eingetragene Grundstücke abgeschrieben sind. 
3. Verfahren bei Eintragungen in der zweiten und dritten 
Abtheilung. 
g. 73. 
Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers) sowie auf einem 
privatrechtlichen Titel beruhende dingliche Rechte, welche an dem Tage, wo dieses 
Gesetz in Kraft tritt, ohne Eintragung rechtsgültig bestehen, müssen bis zum 
1. Oktober 1873. eingetragen werden, widrigenfalls sie dritten Personen gegen- 
über nicht geltend gemacht werden können. . 
§·74. 
Die Eintragung der Familienfideikommiß-Eigenschaft kann nur auf Ersuchen 
der Fideikommißbehörde erfolgen. 
F. 75. 
Geldrenten bedürfen behufs ihrer Eintragung nicht der Kapitalisirung, 
andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Abgaben und Leistungen nicht der Ver- 
anschlagung in Geld. z. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.