Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Siegel des Grundbuchamts versehen. Die vorgelegten Abtretungserklärungen 
werden bei den Grundakten entweder in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift 
zurückbehalten. 
g. 83. 
Erfolgt eine Theilabtretung, so ist von der Hypotheienurkunde oder dem 
Grundschuldbrief eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift anzufertigen 
und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der Hypothek 
oder Grundschuld abgetreten, und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk, für 
wen und über welchen Theil derselben die Abschrift gefertigt ist, zu setzen. 
Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind dle Haupturkunde 
und die beglaubigte Abschrift dem Grundbuchamt vorzulegen, und ist die Ein- 
tragung der Abtretung gemäß §F. 82. auf beiden Urkunden und neben dem Ein- 
tragungsvermerk auf der Haupturkunde zu vermerken: 
noch gültig auf (mit Angabe der Summe)h. 
g. 84. 
Die Vorschriften der 99. 79 — 82. finden auch Anwendung, wenn eine 
Hypothek oder Grundschuld auf andere Weise erworben oder verpfändet wird. 
Der Vermerk der Verpfändung muß den Gläubiger und die Forderung, 
zu deren Sicherheit die Verpfändung erfolgt, bezeichnen. 
C. 85. 
Soll die Hypothek oder Grundschuld auf einen Vermächtnißnehmer um- 
geschrieben werden, so muß die Einwilligung des Erben oder dessen rechtskräftige 
Verurtheilung zu derselben beigebracht werden. 
g. 86. 
Zur Einräumung des Vorrechts genügt eine darauf gerichtete Erklärung 
des Einräumenden. 
Die Eintragung der Vorrechtseinräumung ist auf der Urkunde über die 
zurücktretende und auf Verlangen auch auf der Urkunde über die vortretende 
Post von dem Grundbuchamt zu vermerken. 
S. 87. 
Ueberweisungen eingetragener Posten an Lahlungsstatt im Wege der 
Zwangövollstreckung sind auf Ersuchen des Prozeßrichters oder der zuständigen 
Verwaltungsbehörde einzutragen. 
Die ersuchende Behörde hat die über die betreffende Post ausgefertigte 
Urkunde vorzulegen, und ist auf derselben von dem Grundbuchamt die Eintragung 
der Ueberweisung zu vermerken. 
Imn Fall der Ueberweisung eines Theils der Post ist eine Zweigurkunde 
nach F. 83. anzufertigen. E
	        
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