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g. 88.
Vormerkungen werden in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung
eingetragen, wenn durch dieselben das Recht eines Erwerbers auf Auflassung
oder au Eintragung eines Eigenthumsüberganges oder auf ein in diese Abthei-
lung einzutragendes Recht, — in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung,
wenn durch sie das Recht auf eine Hypothek oder Grundschuld gesichert
werden soll.
In gleicher Weise ist bei Vormerkungen zur Sicherung der Löschung ein-
getragener Rechte zu verfahren.
g. 80.
Die endguͤltige Eintragung an der Stelle einer Vormerkung erfolgt auf
Ersuchen des Prozeßrichters oder mit Bewilligung dessen, gegen welchen die
Vormerkung gerichtet war.
KC. 90.
Die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld wird neben der
Post in der zweiten Hauptspalte vermerkt. Die Hypothekenurkunde wird, von
der Schuldurkunde gelöst und durch Zerschneiden vernichtet, bei den Grundakten
zurückbehalten; die Schuldurkunde ist dem Gläubiger zurückzugeben, nachdem der
vorhandene Eintragungsvermerk durchstrichen worden. "
KC. 91.
Beschränkungen des Verfügungsrechts über das Grundstück gehören in die
erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung; Beschränkungen des Verfügungsrechts
über ein in der zweiten oder dritten Abtheilung eingetragenes Recht werden neben
demselben in der zweiten Hauptspalte vermerkt.
Auf der iber das eingetragene Recht gebildeten und beizubringenden Ur-
kunde ist von dem Grundbuchamt die Eintragung der Beschränkung zu vermerken.
4. Löschungen.
g. 92.
Die Löschung der Eintragungen in der zweiten und dritten Abtheilung
darf, sofern nicht die Löschung von Amtswegen vorgeschrieben ist, nur auf An-
trag des im Grundbuch eingetragenen Eigenthümers des Grundstücks oder auf
Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen.
g. 93.
Zur Begründung des Löschungsantrages einer in der zweiten Abtheilung
eingetragenen t genügt die von dem Eigenthümer vorzulegende Löschungs-
bewilligung des eingetragenen Berechtigten oder dessen Rechtsnachfolgers. K
(Nr. 8035.)