Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 94. 
Zur Begründung des Antrags des Eigenthuͤmers, eine Hypothek oder 
Grundschuld zu löschen, gehört entweder 
1) die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, 
oder 
2) der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die 
Löschung zu bewilligen, oder 
3) der Nachweis der eingetretenen Vereinigung (Konfusion oder Konsolida- 
tion), oder . 
4) die Vorlegung des rechtskräftigen Ausschlußerkenntnisses nach erfolgtem 
Aufgebot der Post, oder 
5) die Bescheinigung des Prozeßrichters, daß von dem Eigenthümer den 
in dem §. 106. dieses Gseges gestellten Anforderungen Genüge ge- 
schehen ist. 
Mit dem Antrage muß in den Fällen 1— 3. die über die Eintragung 
ausgefertigte Urkunde oder das rechtskräftige Erkenntniß, durch welches die 
Urkunde nach erfolgtem Aufgebot für kraftlos erklärt worden ist, vorgelegt 
werden. 
» §.95. 
Mit dem zur Löschung vorgelegten Grundschuldbrief sind die noch nicht 
verjährten Zinsquittungsscheine zu übergeben. 
Der zur Berichtigung der fehlenden Zinsquittungsscheine erforderliche Be- 
trag muß vor der Löschung gerichtlich niedergelegt werden. Die Hinterlegung 
des fälligen Betrages geschieht durch den Schuldner. Den nicht fälligen Betrag 
kann der Gläubiger für seine Nechnung hinterlegen. Verweigert er dies, so it 
der Schuldner den Betrag für eigene Rechnung zu hinterlegen verpflichtet, un 
berechtigt, denselben von dem zurückzuzahlenden Kapital abzuziehen. 
6. 96. . 
Der Inhaber eines noch nicht verjährten Zinsquittungsscheines kann 
gegen Aushändigung desselben den Betrag aus dem Depositorium in Empfang 
nehmen. 
Sechs Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist für jede einzelne 
Zinsrate ist der Hinterleger berechtigt, die Rückgabe des entsprechenden Betrages 
zu verlangen. 6 
Wegen der Verjährung der Zinsraten gelten die Vorschriften des bürger- 
ichen Rechts für Verjährung eingetragener Zinsen. 
Ein Aufgebot der Zinsquittungsscheine findet nicht statt. 
S. 97.
	        
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