Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C. 97. 
Die Löschung der noch eingetragenen Benefizial-Erbeigenschaft (§. 3. des 
Gesetzes vom 28. März 1840.), der Verpflichtung zur Einholung der Ge- 
nehmigung zur weiteren Veräußerung der zum vollen Eigenthum verliehenen 
fiskalischen Grundstücke (Kabinetsorder vom 22. Oktober 1843., Just.-Min.-Bl. 
S. 258.) und der Beschränkung der Verschuldung bäuerlicher Grundstücke (Ver- 
ordnung vom 29. Dezember 1843.) erfolgt nach den bisherigen Vorschriften 
von Amtswegen. 
C. 98. 
Zur Löschung der nach §. 2. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. 
ohne Entschädigung aufgehobenen Rechte genügt der Antrag des Eigenthümers. 
KC. 90. 
. DieLöschungdckLchnösoderFamiliensideikommißsEigcnschaftkannnur 
aufGrundeinerBescheinigungdcrLehns-oderFideikommißbehörde,daßdie 
Lehns- oder Fideikommißeigenschaft erloschen sei, oder auf Grund eines von 
diesen Behörden bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Lehns- oder 
Fideikommißeigenschaft erfolgen. « - 
§.100. 
Die Löschung der in der zweiten Abtheilung auf Antrag einer zuständigen 
Behörde eingetragenen Beschränkungen erfolgt auf Ersuchen dieser Behörde oder 
mit Bewilligung dessen, zu dessen Gunfslen sie eingetragen worden, auf Antrag 
des Eigenthümers. 
KC. 101. 
Sind auf Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde Eintragungen über die 
in §. 77. vorgeschriebenen Grenzen erfolgt, so ist der Eigenthümer befugt, unter 
Vermiltelung der Auseinandersetzungsbehörde deren kostenfreie Löschung zu be- 
antragen. 
C. 102. 
Persönliche unvererbliche Einschränkungen des Eigenthums oder des Ver- 
fügungsrechts werden auf Antrag des Eigenthümers des Grundstücks gelöscht, 
wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen ist. 
Besteht jedoch die Möglichkeit von Rückständen, so kann die Löschung 
nach Ablauf eines Jahres erfolgen, sofern bis dahin eine Vormerkung zur Er- 
haltung des dinglichen Rechts nicht eingetragen ist. 
C. 103. 
Die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Post, deren Tilgung der 
Eigenthümer des Grundslücks behauptet, aber durch eine beglaubigte Quittung 
des eingetragenen Gläubigers oder dessen Rechtsnachfolgers nicht nachweisen kann 
(r. 8035) wei
	        
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