Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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weil ihm dieselben ihrer Person oder ihrem Aufenthalt nach unbekannt sind, 
findet nur in Folge eines gerichtlichen Aufgebots nach Vorschrift der Prozeß- 
ordnung statt. 
S. 104. 
Das Aufgebot einer Post, von welcher der Eigenthümer des Grundstücks 
behauptet, daß sie getilgt sei, kann, wenn er darüber eine Bescheinigung beibringt, 
auf seinen Antrag auch dann erfolgen, wenn der Inhaber der Post zwar be- 
kannt ist, aber als solcher sein Verfügungsrecht nicht nachgewiesen hat. 
C. 105. 
Es wird in diesem Falle nach Vorschrift der Prozeßordnung unter Be- 
rücksichtigung der folgenden näheren Bestimmungen verfahren: 
1) Der Eigenthümer des Grundstücks hat ein Verzeichniß der ihm be- 
kannten angeblichen Rechtsnachfolger des letzten verfügungsberechtigten 
Inhabers der Post zu übergeben und zugleich zu versichern, daß außer die- 
sen keine anderen, ihm bekannten, Rechtsnachfolger vorhanden sind. 
2) Zu dem Termin werden die angezeigten angeblichen Rechtsnachfolger 
besonders und die der Person oder dem Aufenthalte nach unbekannten 
Berechtigten öffentlich geladen. 
3) Die öffentliche Ladung der unbekannten Berechtigten muß den Namen 
des eingetragenen Gläubigers, die Beschaffenheit und den Betrag der 
Post und das Datum der Urkunde angeben; sie ist mit einer Frist- 
bestimmung von drei Monaten zu erlassen und durch Aushang an der 
Gerichtsstelle, einmalige Aufnahme in das Regierungs-Amtsblatt, sowie 
nach dem Ermessen des Gerichts auch noch auf andere Art bekannt zu 
machen. 
4) Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung) daß die Ausbleibenden 
mit ihren Ansprüchen auf die Post würden ausgeschlossen und die Post 
im Grundbuch würde gelöscht werden. 
5) Die Löschung erfolgt auf Grund des rechtskräftigen Ausschlußerkenntnisses 
und nach rechtskräftiger Zurückweisung eines etwaigen Widerspruchs 
derjenigen, die sich bis zum Termin mit Ansprüchen gemeldet haben, 
auf Antrag des Eigenthümers. 
C. 106. 
Auf die Versicherung des Eigenthümers des Grundstücks, daß der In- 
haber einer noch nicht getilgten, aber bereits fälligen oder der Kündigung unter- 
worfenen Post, welche er zur Löschung bringen will, der Person oder dem Auf- 
enthalt nach ihm unbekannt oder nicht verfügungsberechtigt sei, kann die Löschung 
unter folgenden Bedingungen erfolgen: 
1) Der unbekannte Inhaber der Post ist von dem Gericht der bele- 
genen Sache öffentlich aufzufordern, dem Eigenthümer Quittung oder 
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