Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Löschungsbewilligung zu ertheilen. Diese Aufforderung wird einmal im 
— — und durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt 
gemacht. 
Der bekannte, aber nicht als verfuͤgungsberechtigt nachgewiesene 
Inhaber ist durch besondere Verfügung zußufsrderne 
2) Die in der öffentlichen Aufforderung von dem Gericht zu bestimmende 
Frist wird, wenn mit der Aufforderung die Kündigung verbunden ist, 
um die Kündigungsfrist verlängert. 
3) Wenn der Inhaber innerhalb der gestellten Frist sich nicht gemeldet und 
sein Verfügungsrecht nicht nachgewiesen hat, so gestattet das Gericht dem 
Antragsteller, das Kapital nebst den bedungenen Zinsen für fünf Jahre, 
oder, sofern das Grundstück für- Verzugs##insen verpfändet ist, mit zehn- 
jährigen Verzugszinsen zum gerichtlichen Depositorium einzugahlen. 
Wenn der Antragsteller durch beglaubigte Quittung die Zahlung 
der Zinsen nachweist, oder seit Ausstellung der Urkunde noch nicht fünf 
oder zehn Jahre verflossen sind, so ist derselbe nur verpflichtet, für den 
hiernach zu berechnenden kürzeren Zeitraum die Zinsen bei Gericht ein- 
zuzahlen. 
S. 107. 
Nach erfolgter Zahlung ertheilt das Gericht dem Eigenthümer eine Be- 
scheinigung, daß die Post auf seinen Antrag aufgeboten, daß sich der verfügungs- 
berechtigte Inhaber derselben nicht gemeldet und der Eigenthümer der Vorschrift 
des 9. 106. Nr. 3. genügt hat. Die Löschung erfolgt auf Grund dieser Be- 
scheinigung, die der Eigenthümer dem Grundbuchamt einzureichen hat. 
C. 108. 
Wenn sich innerhalb Jahresfrist ein Berechtigter zur Empfangnahme der 
eingezahlten Geldsumme nicht meldet, so ordnet das Gericht ohne weiteres Ver- 
fahren die Ablieferung derselben an die Justizbeamten-Wittwenkasse an. 
Meldet sich der Berechtigte später, so wird ihm der eingezahlte Betrag 
ohne die inzwischen erhobenen Zinsen aus dieser Kasse zurückgezahlt. 
C. 109. 
Ob und welcher Betrag an Zinsen dem Eigenthümer des Grundstücks 
zurückzuzahlen ist, weil der Gläubiger darauf keinen Anspruch hat, oder dem 
Gläubiger nachgezahlt werden muß, weil sein Anspruch den eingezahlten Be- 
*•782 hat beim Mangel einer Vereinigung der Prozeßrichter zu ent- 
scheiden. 
K. 110. 
Wenn der Inhaber der Post zwar bekannt, auch Quittung zu leisten 
erbötig ist, oder wirklich geleistet hat, die Urkunde darüber aber verloren gegangen 
Jahrgang 1872. (Xr. 035.) 64 ist,
	        
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