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4) aus der dritten Abtheilung die einzelnen Summen und die Fünf vom
Hundert übersteigenden Zinssätze der vor- oder gleichstehenden Posten,
mit kurzer Angabe, welche Nummern der zweiten und dritten Abtheilung ge-
löscht sind.
C. 128.
Auf Antrag des Eigenthümers ist dem Grundschuldbrief ein Zinsquittungs-
bogen beizulegen, auf welchem die einzelnen Zinsquittungen für einen fünfjährigen
Zeltraum, mit dem Stempel des Grundbuchamts versehen, enthalten sind.
Auf dem Grundschuldbrief ist zu vermerken, ob und für welche Zeit LZins-
zuhtunzsscheis ertheilt sind.
Nach Verbrauch der einzelnen Quittungsscheine ist der Inhaber des
Grundschuldbriefs berechtigt, die Ertheilung eines neuen Zinsquittungsbogens
nachzusuchen.
129.
Die bei einer Hypothek oder Grundschuld eingetragenen Veränderungen
und Löschungen werden von dem Grundbuchamt auf dem Hypotheken= oder
Grundschuldbrief unter Beifügung des Siegels vermerkt.
Wird bei einer Post, über welche bisher ein Hypothekenbrief nicht aus-
gefertigt war, eine Veränderung eingetragen, so muß die nachträgliche Bildung
des Hypothekenbriefs erfolgen.
F. 130.
Bedarf der Hypotheken- oder Grundschuldbrief einer Erneuerung, so ist
das ursprüngliche Exemplar von dem Grundbuchamt durch Zerschneiden zu ver-
nichten und bei den Grundakten zurückzubehalten. Bei der Ausfertigung des
neuen Exemplars werden Vermerke, die für die gegenwärtige Gültigkeit des
Hypotheken- oder Grundschuldbriefs ohne Erheblichkeit sind, sowie gelöschte Ein-
tragungen in der zweiten und dritten Abtheilung, und ältere Abtretungen weg-
gelassen.
5. 131.
Der Grundbuchrichter und der Buchführer haften für die Uebereinstim-
mung der Angaben des Hypotheken= oder Grundschuldbriefs mit dem Inhalt
des Grundbuchs und haben diese Urkunden, sowie alle späteren Vermerke des
Grundbuchamts, auf denselben zu unterschreiben.
Fünfter Abschnitt.
Von der Wiederherstellung zerstörter, sowie von Anlegung neuer
Grundbücher.
KC. 132.
Sind die Grundbücher eines Orts oder Bezirks zerstört oder verloren
gegangen, so erfolgt deren Wiederherstellung auf Grund eines Gesetzes.
(Nr. 8035.) K. 133