Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4) aus der dritten Abtheilung die einzelnen Summen und die Fünf vom 
Hundert übersteigenden Zinssätze der vor- oder gleichstehenden Posten, 
mit kurzer Angabe, welche Nummern der zweiten und dritten Abtheilung ge- 
löscht sind. 
C. 128. 
Auf Antrag des Eigenthümers ist dem Grundschuldbrief ein Zinsquittungs- 
bogen beizulegen, auf welchem die einzelnen Zinsquittungen für einen fünfjährigen 
Zeltraum, mit dem Stempel des Grundbuchamts versehen, enthalten sind. 
Auf dem Grundschuldbrief ist zu vermerken, ob und für welche Zeit LZins- 
zuhtunzsscheis ertheilt sind. 
Nach Verbrauch der einzelnen Quittungsscheine ist der Inhaber des 
Grundschuldbriefs berechtigt, die Ertheilung eines neuen Zinsquittungsbogens 
nachzusuchen. 
129. 
Die bei einer Hypothek oder Grundschuld eingetragenen Veränderungen 
und Löschungen werden von dem Grundbuchamt auf dem Hypotheken= oder 
Grundschuldbrief unter Beifügung des Siegels vermerkt. 
Wird bei einer Post, über welche bisher ein Hypothekenbrief nicht aus- 
gefertigt war, eine Veränderung eingetragen, so muß die nachträgliche Bildung 
des Hypothekenbriefs erfolgen. 
F. 130. 
Bedarf der Hypotheken- oder Grundschuldbrief einer Erneuerung, so ist 
das ursprüngliche Exemplar von dem Grundbuchamt durch Zerschneiden zu ver- 
nichten und bei den Grundakten zurückzubehalten. Bei der Ausfertigung des 
neuen Exemplars werden Vermerke, die für die gegenwärtige Gültigkeit des 
Hypotheken- oder Grundschuldbriefs ohne Erheblichkeit sind, sowie gelöschte Ein- 
tragungen in der zweiten und dritten Abtheilung, und ältere Abtretungen weg- 
gelassen. 
5. 131. 
Der Grundbuchrichter und der Buchführer haften für die Uebereinstim- 
mung der Angaben des Hypotheken= oder Grundschuldbriefs mit dem Inhalt 
des Grundbuchs und haben diese Urkunden, sowie alle späteren Vermerke des 
Grundbuchamts, auf denselben zu unterschreiben. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Wiederherstellung zerstörter, sowie von Anlegung neuer 
Grundbücher. 
KC. 132. 
Sind die Grundbücher eines Orts oder Bezirks zerstört oder verloren 
gegangen, so erfolgt deren Wiederherstellung auf Grund eines Gesetzes. 
(Nr. 8035.) K. 133
	        
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