Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C. 133. 
Sind für einen bestimmten Ort überhaupt oder für einzelne Grundstücke 
noch keine Bücher angelegt, so kommen zunächst die in den einzelnen Provinzen 
ergangenen besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. 
KC. 134. 
Im Uebrigen gelten unbeschadet der besonderen für das Bergrecht erlasse- 
nen Bestimmungen folgende Vorschriften: 
Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt nur auf Antrag des Eigen- 
thümers oder Derjenigen, welche die Eintragung des Eigenthümers zu verlangen 
befugt sind. 
Dem Antrag ist ein beglaubigter Auszug aus dem Steuerbuch beizufügen. 
K. 135. 
Die Eintragung des zur Zeit der Anlegung des neuen Grundbuchblatts 
vorhandenen Eigenthümers erfolgt, wenn derselbe: 
1) das Grundstück in einer gerichtlichen Zwangsversteigerung erstanden hat;z 
2) wenn er ein Ausschlußerkenntniß erwirbt. Jeder Besitzer, welcher durch 
eine Bescheinigung der Ortsbehörde nachweist, daß er das Grundstück 
eigenthümlich besitze, oder welcher den Erwerb des Grundstücks durch 
eine öffentliche Urkunde bescheinigt, ist berechtigt, auf Erlaß des Auf- 
gebots nach Maßgabe der Subhastationsordnung anzutragen; 
wenn der Besitzer außer dem Fall des Aufgebots durch Urkunden, Ver- 
fügungen und Bescheinigungen öffentlicher Behörden oder durch Zeugen 
glaubhaft macht, daß er das Grundstück entweder seit vierundvierzig 
Jahren oder aus einem Titel, der an sich zur Erlangung des Eigen- 
thums geschickt ist 7 579. I. 9. des Allgemeinen Landrechts), seit zehn 
Jahren besitze. Auf die formelle und materielle Gültigkeit bes Titels 
kommt es nicht an. 
Bei einem kürzeren Besitzstand muß der Uebergang auf den Besitzer durch 
einen zur Erwerbung des Eigenthums nach Vorschrift des Allgemeinen Land- 
rechts an sich geelgneten, dem Inhalt und der Form nach gültigen Titel nach- 
gewiesen und, 
entweder dargethan werden, daß der unmittelbare Vorbesitzer selbst schon 
einen Titel für sich hatte, der nach den damals geltenden becbe 
an sich zur Erwerbung des Eigenthums geschickt war, 
oder durch Urkunden, Zeugen oder Bescheinigungen öffentlicher Behörden 
glaubhaft gemacht werden, daß der jetzige und der Vorbesitzer das 
Grundstück überhaupt zehn Jahre lang besessen haben. « 
3 
— 
S. 136.
	        
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