Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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KC. 136. 
Mit Ausnahme des F. 135. Nr. 2. bedarf es des Aufsgebots der dinglich 
Berechtigten nicht. Diejenigen Berechtigten, welche sich mit ihren Anträgen bei 
dem Grundbuchamt gemeldet haben, werden in die nach drei Abtheilungen anzu- 
legenden Anmeldebogen eingetragen. 
. 137. 
Gründet sich der zur Eintragung angemeldete Anspruch nicht auf öffent- 
liche vom Eigenthümer ausgestellte Urkunden, so ist dieser darüber zu vernehmen. 
Erkennt er den Anspruch an, so wird derselbe in den Anmeldebogen auf- 
genommen. Bestreitet er den Anspruch, so muß der Anmeldende zum Rechtsweg 
verwiesen werden. Eine Eintragung im Anmeldebogen findet in diesem Fall nur 
auf Ersuchen des Prozeßrichters statt. 
C. 138. 
Die angemeldeten und anerkannten und die auf Ersuchen des Prozeß. 
richters aufzunehmenden Ansprüche der zweiten und dritten Abtheilung werden 
nach den zur Zeit ihrer Entstehung geltenden Gesetzen, oder, wenn sich hiernach 
ihre Reihenfolge nicht bestimmen läßt, nach der Zeitfolge ihrer Anmeldungen 
eingetragen. 
KF. 139. 
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt, sobald der Eigenthümer den 
zur Eintragung seines Eigenthums nach H. 135. erforderlichen Nachweis ge- 
führt hat. 
S. 140. 
Wegen der Erwerbung von dinglichen Rechten auf Grundstücke, die in 
dem Grundbuch des Orts noch nicht eingetragen sind, bleibt es bei den Be- 
stimmungen der Verordnung vom 16. Juni 1820. und der Deklaration vom 
28. Juli 1838. 
Sechsier Abschnitt. 
Von den Kosten. 
KC. 141. 
Die Kosten für die Bearbeitung der Grundbuchsachen werden nach dem 
beigefügten Tarif erhoben. Die Bestimmungen des letzteren treten in den Fällen, 
wo nach der Kecgenwärtigen Grundbuchordnung verfahren wird, an die Stelle 
der §I#§. 25. bis 32. des Gerichtskostentarifs vom 10. Mai 1851. und des 
Artikels 17. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. 
(Nr. 8035.) S. 142.
	        
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