Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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pflichtiger  Form  abgefaßte  Urkunde  über  das  dem  Antrage  zu  Grunde  liegende
Rechtsgeschäft,  und  zwar
in  den  im  FF.  8.  unter  1.  und  im  §.  9.  bezeichneten  Fällen  die  Urkunde
über  das  Geschäft,  auf  Grund  dessen  die  Bewilligung  bezlehungsweise
die  Verpfändung  der  Hypothek  oder  Grundschuld  stattfindet,
in  den  im  J.  8.  unter  2.  bezeichneten  Fällen  die  Urkunde  über  das  Geschäft,
  auf  Grund  dessen  die  Löschungsbewilligung  ertheilt  ist,
in  Urschrift,  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  dem  Grundbuchamte  vorgelegt

  wird.
S.  12.

Wird  nach  Entrichtung  der  im  F.  1.  vorgeschriebenen  Abgabe  die  Urkunde
über  das  der  Auflassungserklärung  zum  Grunde  liegende  Veräußerungögeschäft
gerichtlich  aufgenommen,  oder  der  von  dem  Finanzminister  bestimmten  Steuerstelle
Behufs  Versteuerung  binnen  14  Tagen  nach  der  Errichtung  der  Urkunde  vorgelegt,
  so  ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde  erforderlichen  Werthstempel  der  für  die
Auflassungserklärung  erlegte  Stempelbetrag  auf  Verlangen  anzurechnen.  In
glecher  Weise  kann  die  Anrechnung  des  nach  §F.  8.  und  9.  erhobenen  Abgabenetrages

  auf  den  Werthstempel  zu  der  Urkunde  über  das  dem  Eintragungs,  besichungsweise
  Löschungsantrage  zum  Grunde  liegende  Geschäft  (S.  11.)  verlangt
werden.

Ausgeschlossen  von  der  Anrechnung  bleibt  derjenige  Stempelbetrag,  welcher
zu  dem  Eintragungsantrage  beziehungsweise  dem  Löschungsantrage  erforderlich

ewesen  sein  würde,  wenn  dieselben  nicht  dem  Werthstempel  unterlegen  hätten
Ecstenpch
K.  13.

Im  Auslande  ausgestellte,  bei  einem  inländischen  Grundbuchamte  angebrachte
  Anträge  sind  den  in  den  I§.  8.  und  9.  bestimmten  Werthstempelabgaben
ebenfalls  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  unterworfen.  ·

§.14.

Die  Grundbuchämter  sind  verpflichtet,  auf  die  Befolgung  der  Stempelesetze
  in  Betreff  der  bei  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  halten  und  alle  bei
ihrer  Amtsverwaltung  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Stempelgesetze  von  Amtswegen  Behufs  Einleitung  des  Strafverfahrens  zur
Anzeige  zu  bringen.
In  Betreff  der  nach  diesem  Gesetze  zu  versteuernden  Gegenstände  haben
die  Grundbuchämter  außerdem  die  Nachbringung,  beziehungsweise  Einziehung  des
etwa  fehlenden  Stempelbetrages  zu  vrrenlaffen.

g.  16.

Wegen  der  verwirkten  Stempelstrafe  und  in  allen  übrigen  Beziegungen
kommen  die  Bestimmungen  der  Gesetze  über  den  Urkundenstempel  auch  bei  den
nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  versteuernden  Gegenständen  zur  Anwerdunß

(Nr.  8037.)  .  16.