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(Nr. 8037.) Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte
anzubringenden Anträgen. Vom 5. Mai 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen für die Landestheile, in welchen das Gesetz über den Eigenthumserwerb
und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen
Gerechtigten vom 5. Mai 1872. Geltung hat, unter Zustimmung beider
Häuser des Landtages, was folgt:
G. 1.
Die im Falle der freiwilligen Veräußerung von inländischen Grundstücken,
verliehenen Bergwerken, unbeweglichen Bergwerksantheilen oder selbstständigen
Gerechtigkeiten erfolgende Auflassungserklärung unterliegt einer Stempelabgabe
von einem Prozent des Werthes des veräußerten Gegenstandes.
K.. 2.
Die Auflassungserklärung ist jedoch dem Werthstempel (§. 1.) nicht unterworfen,
wenn mit derselben oder innerhalb der gleichzeitig nachzusuchenden, von
dem Grundbuchamte zu bestimmenden Frist die das Veräußerungsgeschäft enthaltende,
in an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung
oder beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamte vorgelegt wird.
S. 3.
Den Werth, nach welchem die Stempelabgabe von der Auflassungserklärung
zu bemessen ist, anzugeben, sind der Veräußerer und der einzutragende Erwerber
verbunden.
Wer auf Aufforderung des Grundbuchamtes oder der Steuerbehörde der
Verpflichtung zur Angabe des Werthes nicht genügt) hat die durch amtliche Ermittelung
desselben entstehenden Kosten zu tragen.
K. 4.
In keinem Falle darf ein geringerer Werth angegeben werden, als der
nach den Vorschriften des Stempelgesetzes über die Versteuerung der Kaufverträge
berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen,
mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen.
Die Angabe eines geringeren Werthes wird als Stempelsteuer-Defraudation
nach Maßgabe des hinterzogenen Steuerbetrages geahndet.
C. 5.
Liegt gegründete Veranlassung vor, den angegebenen Werth für zu niedrig.
zu erachten, und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen hierüber nicht
(Nr. 8037.) statt,