Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr.  8037.)  Gesetz,  betreffend  die  Stempelabgaben  von  gewissen,  bei  dem  Grundbuchamte
anzubringenden  Anträgen.  Vom  5.  Mai  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  für  die  Landestheile,  in  welchen  das  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb
  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbstständigen
  Gerechtigten  vom  5.  Mai  1872.  Geltung  hat,  unter  Zustimmung  beider
Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

G.  1.

Die  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung  von  inländischen  Grundstücken,
verliehenen  Bergwerken,  unbeweglichen  Bergwerksantheilen  oder  selbstständigen
Gerechtigkeiten  erfolgende  Auflassungserklärung  unterliegt  einer  Stempelabgabe
von  einem  Prozent  des  Werthes  des  veräußerten  Gegenstandes.

K..  2.

Die  Auflassungserklärung  ist  jedoch  dem  Werthstempel  (§.  1.)  nicht  unterworfen,
  wenn  mit  derselben  oder  innerhalb  der  gleichzeitig  nachzusuchenden,  von
dem  Grundbuchamte  zu  bestimmenden  Frist  die  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende,
  in  an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausgestellte  Urkunde  in  Urschrift,  Ausfertigung
  oder  beglaubigter  Abschrift  dem  Grundbuchamte  vorgelegt  wird.

S.  3.

Den  Werth,  nach  welchem  die  Stempelabgabe  von  der  Auflassungserklärung
zu  bemessen  ist,  anzugeben,  sind  der  Veräußerer  und  der  einzutragende  Erwerber
verbunden.

Wer  auf  Aufforderung  des  Grundbuchamtes  oder  der  Steuerbehörde  der
Verpflichtung  zur  Angabe  des  Werthes  nicht  genügt)  hat  die  durch  amtliche  Ermittelung
  desselben  entstehenden  Kosten  zu  tragen.

K.  4.

In  keinem  Falle  darf  ein  geringerer  Werth  angegeben  werden,  als  der
nach  den  Vorschriften  des  Stempelgesetzes  über  die  Versteuerung  der  Kaufverträge
berechnete  Betrag  der  von  dem  Erwerber  übernommenen  Lasten  und  Leistungen,
mit  Einschluß  des  Preises  und  unter  Zurechnung  der  vorbehaltenen  Nutzungen.

Die  Angabe  eines  geringeren  Werthes  wird  als  Stempelsteuer-Defraudation
  nach  Maßgabe  des  hinterzogenen  Steuerbetrages  geahndet.

C.  5.
Liegt  gegründete  Veranlassung  vor,  den  angegebenen  Werth  für  zu  niedrig.
zu  erachten,  und  findet  eine  Einigung  mit  dem  Steuerpflichtigen  hierüber  nicht
(Nr.  8037.)  statt,