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S. 4.
Die Tarife zur Erhebung von Marktstandsgeld müssen während der Meß-
und Marktzeit zu Jedermanns Einsicht auf den zum Feilhalten bestimmten Plätzen
und Straßen aufgestellt sein und es dürfen außer den darin bestimmten Abgaben
keine anderen erhoben werden.
Die Erhebung darf nur auf der Verkaufsstelle, nicht aber schon beim
Eingange der Waaren in den Marktort stattfinden.
S. 5.
Wo es für nothwendig erachtet wird, können die Marktstandsgelder, sowohl
die schon bestehenden, wie in Folge dieses Gesetzes etwa neu eingeführten, nach
Anhörung der Gemeinde von den Bezirksregierungen (Landdrosteien), den
99. 2. 3. und 4. entsprechend, ermäßigt und anderweit regulirt werden.
Beruht aber das Hebungsrecht auf einem besonderen Rechtstitel und
widerspricht der Berechtigte, so bleibt die Ermäßigung oder anderweite Regu-
lirung den Ministern des Handels und der Finanzen vorbehalten. In diesem
Falle ist für den dem Berechtigten erwachsenen Ausfall Entschädigung zu ge-
währen, insofern nicht die Berechtigung dem Fiskus oder einer Gemeinde inner-
halb ihres Gemeindebezirks zusteht.
Bevorzugungen, welche bei Entrichtung von Marktstandsgeldern statt-
finden, können aufgehoben werden, insofern sie nicht auf besonderem Rechtstitel
beruhen.
F
Wer Marktstandsgeld erhebt oder erheben läßt, von welchem er weiß, daß
es gar nicht oder nur in geringerem Betrage zu entrichten ist, hat für jeden
Uebertretungsfall eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder im Unvermögensfalle
verhältnißmäßige Haft verwirkt.
» F. 7.
Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden all.
gemeinen und besonderen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die
Marktstandsgelder vom 4. Oktober 1847. (Gesetz Samml. S. 395.), werden
hierdurch außer Kraft gesetzt.
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes haben die Minister des Handels
und der Finanzen nähere Anweisung zu ertheilen. " «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. April 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
(Fr. 8039.)