Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8041.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Wartenberger Kreises im Betrage von 120,000 Thalern. 
Vom 10. April 1872. 
- .- 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Wartenberger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom Il 1871. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten und zur Betheiligung an dem Breslau- 
Warschauer Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
120,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
8. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum 
Betrage von 120,000 Thalern, in Duchsiaben: Einhundert zwanzig Tausend Tha- 
lern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 1000 Thaler, 
2,500 à 500 
1 1 " *- 
150000 à 300 
101000 à 200 
30,000 à 100 
15,000 à 50 
7,5000 à 25 
— 120,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
44 Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich, vom 1. Januar 1872. ab, mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten 
Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 8041.) Pro-
	        
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