Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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3) von mehr als 80 Tonnen 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingageeee .. 24 Sgr. 
beim Aukgange . . . ..... ... .. ..... . . . .. ... 24 
b) wenn sie beballastet oder leer sind: 
beim Eingauggeggg . . . ... 1 Sgr. 3 Pf. 
beim Ausgange . . .. .. ... .... .... . . . . . . . .. 1. 3 
für jede Tonne Tragfähigkeit. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachreth, Dünger, frischen Fischen, 
Heu, Koaks, Kreide, Pfeifenerde, Rohschwefel, Salz, Sand, Stroh oder 
Thonerde besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballast. 
schiffe zu entrichten. 
2) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Brennholz, Cement, Dachpfannen, 
Dachschiefer, Bruch-, Cement-, Granit., Gyps., Kalk-, Mauer., Pflaster- 
oder Ziegelsteinen, Seegras oder Torf besteht, haben das Hafengeld nur 
mit 2 des Normalsatzes zu entrichten. 
3) Schiffe, welche als vorübergehend klarirt werden, haben das Hafengeld 
nur für so viele Tonnen, als die gelöschten oder geladenen Waaren 
betragen, zu entrichten. 
4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Burg regelmäßig oder häufig im 
Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt des tarifmäßigen Hafengeldes 
für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindungssumme entrichtet werden, 
deren Höhe durch Beschluß des Stadtverordneten-Kollegiums mit Geneh- 
migung der Regierung festzusetzen ist. 
B. An Bohlwerksgeld 
wird entrichtet von allen Waaren, welche über die städtischen Bohlwerke zu Lande 
gebracht oder von denselben aus verladen werden, und zwar: 
1) von Apothekerwaaren, Butter, Kaffee, Cigarren, Kolonial., s. g. kurzen, 
Manufaktur-, Farbe- und Glaswaaren, Dunen, Fayence, Federn, Fellen, 
Flachs, getrockneten Früchten, lebenden Gewächsen, Hanf, Hopfen, Käse, 
gegerbtem und lakirtem Leder, Lichten, Liqueur, Mineralwasser, Mobilien, 
Säcken, Sämereien, Schmalz, Speck, Spielsachen, Spirituosen, Taback, 
Tapeten, Tauwerk, Uhren, Wein, Zucker, Zündhölzern 
für den Zennenr 1 Sgr. 
von Ackergeräth, Ankern, Bier, Dachpappe, Eisen in Stangen, Essig, Grab- 
steinen, gußeisernen Waaren, Heringen, Ketten, Maschinen, Mühlensteinen, 
Oel, Petroleum, Salz, Seife, Syrup, Theer, Thran, Wagenfett, Getreide 
aller Art, Graupen, Grütze, Hülsenfrüchten, Mehl, Oelsaamen 
für den Zentner .. . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . .. 6 Pf. 
3) von Borke, künstlichem Dünger aller Art, Getreideabfällen, Heu, Kar- 
toffeln, Knochen, Lohe, Lumpen, Oelkuchen, Seegras, Stroh, sowie allen 
übrigen, nicht besonders genannten Waaren 
für den Zentten 3 M. 
1 
— 
4) von
	        
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