Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4) von Bauholz, Brettern, Fliesen, gebranntem Kalke, Koaks, Latten, Nutz- 
holz, Steinkohlen, Umzugsgut 
für die Tone 3 Sgr. 
5) von Brennholz, Cement, Dachziegeln, Drainröhren, Kalksteinen, Kreide, 
Mauer- und Pflastersteinen, Säuren, Schiefer, Soda, Töpfergut, Torf 
fuͤr die Tonne .. . ... ..... ..... ... . . . . . . .. 13 Sgr. 
6) von Wagen aller Art für das Stük . .. 6 Sgr. 
7) von größerem Hornvieh und Pferden für das Stück 4 Sgr. 
8) von Füllen, Aungieh Kälbern, Schaafen und Schweinen 
für das Sticck gr. 6 Pf. 
9) von Federvieh und Ferkeln 
für das Stik . . . .. 6 Tf. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung der Tragfähigkeit der Schiffe rücksichtlich der Hafen- 
abgabe, sowie bei Berechnung der Bohlwerksabgabe werden Bruchtheile 
von einer halben Tonne und mehr oder einem halben Zentner und mehr 
beziehungsweise für eine volle Tonne oder für einen vollen Zentner ge- 
rechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
2) Die Hebung des Hafengeldes für die als Beiladung im Burger Hafen 
gelöschten oder geladenen Waaren (s. unter 3. der Ausnahmen) ge- 
schieht auf Grund der Zolldeklaration, oder, wo eine solche nicht abge- 
geben wird, auf Grund der Ermittelungen des von der Stadtverwaltung 
hiermit beauftragten Beamten. 
3) Das abgabepflichtige Burger Hafengebiet wird begrenzt durch die zum 
Schutz der Hafenwerke in die Ostsee hinein erbauten Steinmoolen und 
durch eine zwischen den äußersten Spitzen derselben gezogene Luftlinie. 
Befreiungen. 
a) Von der Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als 
für den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und 
denselben ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche in den Hafen einlaufen und denselben wieder 
verlassen, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und, ohne die 
Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben; 
3) Fahrzeuge, welche wegen widrigen Windes, Seeschadens oder ande- 
rer Unglücksfälle, sowie zur Reparatur des Schiffes oder Konser- 
virung der Ladung desselben, ferner wegen Eisgangs, oder um 
Winterlager zu halten, den Hafen anlaufen, und nur ihre ein- 
gebrachte Ladung, mag solche gelöscht gewesen oder im Schiffe verblie- 
ben sein, später wiederum ausführen werden aber außer den ein- 
gebrachten noch andere Waaren ausgeführt, so wird die Befreiung 
von den Hafengeldern beim Ausgange wegfällig; 
(Xr. 3042. 71° 4) Fahr-
	        
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