Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
befindlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen 
oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter be- 
ladene Schiff selbst die Hafenabgabe bezahlt; 
6) Schiffsgefüße, welche Staatseigenthum sind, oder lediglich für 
Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur 
auf Vorzeigung von Freipässen; 
7) alle Loolsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt 
werden; 
8) Fabrzeuge bis einschließlich 4 Tonnen Tragfähigkeit, sowie Dampf. 
schiffe, insofern diese letzteren außer ihren Fahrten Segelschiffe ein- 
oder ausbugsiren; 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
b) Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes sind befreit: 
1) Königliche und Armee-Effekten, überhaupt Alles, was zum eigenen 
Gebrauch des Staats oder Landesherrn oder seiner Hofhaltung 
transportirt wird; 
2) Waaren und Güter, die von Bord zu Bord umgeladen oder welche an 
Privatbohlwerken oder Privatgrundstücken zu Lande gebracht werden; 
3) über das Bohlwerk eingegangene Transitwaaren bei der Ausfuhr; 
4) Frische Fische und der Ballast der Schiffe. 
Anhang. 
C. Winterlagergeld. 
Ven allen Fahrzeugen, welche im Burger Hafen über 14 Tage unbemannt 
liegen) wird an Winterlagergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten 3 Sgr. 
9 Pf. für jede Tonne der Tragfähigkeit entrichtet. 
Anmerkung. Bleibt ein Fahrzeug länger als 6 Monate im 
Winterlager liegen, so muß die Abgabe von Neuem mit ihrem vollen 
Betrage entrichtet werden. 
D. Wachtgeld. 
An Wachtgeld wird entrichtet für jedes Schiff, welches auf dem Hafen- 
territorium der Stadt 
a) auf dem Helgen reparirt wird, für jede Tonne 2 Sgr., 
b) gekielholt wird, für jede Tone . .. 1 
Gegeben Verlin, den 3. Mai 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Nr. 8043.)
	        
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