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4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth
befindlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen
oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter be-
ladene Schiff selbst die Hafenabgabe bezahlt;
6) Schiffsgefüße, welche Staatseigenthum sind, oder lediglich für
Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur
auf Vorzeigung von Freipässen;
7) alle Loolsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt
werden;
8) Fabrzeuge bis einschließlich 4 Tonnen Tragfähigkeit, sowie Dampf.
schiffe, insofern diese letzteren außer ihren Fahrten Segelschiffe ein-
oder ausbugsiren;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören;
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
b) Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes sind befreit:
1) Königliche und Armee-Effekten, überhaupt Alles, was zum eigenen
Gebrauch des Staats oder Landesherrn oder seiner Hofhaltung
transportirt wird;
2) Waaren und Güter, die von Bord zu Bord umgeladen oder welche an
Privatbohlwerken oder Privatgrundstücken zu Lande gebracht werden;
3) über das Bohlwerk eingegangene Transitwaaren bei der Ausfuhr;
4) Frische Fische und der Ballast der Schiffe.
Anhang.
C. Winterlagergeld.
Ven allen Fahrzeugen, welche im Burger Hafen über 14 Tage unbemannt
liegen) wird an Winterlagergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten 3 Sgr.
9 Pf. für jede Tonne der Tragfähigkeit entrichtet.
Anmerkung. Bleibt ein Fahrzeug länger als 6 Monate im
Winterlager liegen, so muß die Abgabe von Neuem mit ihrem vollen
Betrage entrichtet werden.
D. Wachtgeld.
An Wachtgeld wird entrichtet für jedes Schiff, welches auf dem Hafen-
territorium der Stadt
a) auf dem Helgen reparirt wird, für jede Tonne 2 Sgr.,
b) gekielholt wird, für jede Tone . .. 1
Gegeben Verlin, den 3. Mai 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Nr. 8043.)