— 626 —
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingugena . ... . ... I# Sgr.
beim Aussaggagagaga . ........ ... 14 —
fuͤr jede Tonne der Tragfähigkeit. ·
Ausnahmen.
1) Schiffe von mehr als 6 Tonnen Tragfähigkeit, welche nur in der Föhrde,
d. h. innerhalb eines Abschnittes, welcher durch eine von der Bocktnisser
Aue bis zur Grenze des Gutes Dänisch Nienhof am Bülker Strande
gezogene Luftlinie gebildet wird, eine Fahrt machen, entrichten, sobald sie
in dem abgabepflichtigen Hafengebiet (s. unter 2. der zusätzlichen Be-
stimmungen) löschen oder laden, nur die Hälfte der vorstehend unter
2#3. und b. und Za. und b. festgesetzten Abgaben.
2) Schiffe von mehr als 80 Tonnen Tragfähigkeit, wenn sie eine 9aoprt
zwischen Häfen des Deutschen Reiches ohne Berührung fremder Häfen
machen, entrichten nur die unter 2a. und b. festgesetzte Abgabe.
3) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch., Cement-,
Granit., Gyps-, Mauer. oder Pflastersteinen aller Art, Kreide, Thon-,
Pheifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Koaks, Rohschwefel,
Heu, Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
4) Für Fahrzeuge, welche den Eckernförder Hafen regelmäßig oder häufig
im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt der tarifmäßigen Abgabe
für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren
Höhe durch Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung der
Regierung festzusetzen bleibt.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden Bruchtheile von einer halben
Tonne oder mehr für eine volle Tonne gerechnet, kleinere Bruchtheile
dagegen außer Berechnung gelassen.
2) Die Grenze des abgabepflichtigen Hafengebiets wird durch eine von dem
südöstlichen Ende des Bohlwerks des Eckernförder Binnenhafens bis
zum Ausfluß der bei der Badeanstalt am nördlichen Ufer des Hafens
in demselben ausmündenden Aue, des sogenannten Pferdebaches, gezogene
Luftlinie gebildet. Zr
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
wegen Eisgangs, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzuge,
welche