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(Nr. 8047.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1872., betreffend die Genehmigung zur
Bildung eines Verbandes öffentlicher Feuerversicherungs = Anstalten in
Deutschland, sowie der Rückversicherungs-Abtheilung dieses Verbandes.
A#l Ihren Bericht vom 16. Mai d. J. will Ich die Bildung eines Ver-
bandes öffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten in Deutschland, sowie der Rück-
wersicherungs-Abtheilung desselben auf Grund der anbei zurückerfolgenden Statuten
hierdurch genehmigen.
Dieser Erlaß ist nebst den Statuten durch die Gesetz-Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 22. Mai 1872. ç
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An die Minister des Innern und der Justiz.
Reglement
für den
Verband bffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten in Deutschland.
I. Allgemeine Bestimmungen.
F. 1.
Der „Verband öffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten in Deutschland“
hat den Zweck: die Interessen des öffentlichen Versicherungswesens zu fördern
und zu diesem Behufe
1) das öffentliche Versicherungswesen überhaupt zu beleben, weiter zu ent-
wickeln und zu vertreten, namentlich ducch Sammlung und Ver-
werthung der Erfahrungen und Resultate der einzelnen Anstalten, durch
Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Einrichtungen, durch Er-
richtung besonderer Vereine, durch Vermittelung von Beihülfen für
vorübergehende Verlegenheiten einzelner Anstalten, sowie durch sonstige
geeignete Mittel,
2) in seinen Abtheilungen gewisse Geschäftsgweige, wie namentlich Kriegs-
schädenversicherung, Ruckversicherung, Vorschußgewährung und der-
gleichen, ins Leben zu rufen und durch seine Organe zu verwalten.
(Nr. 8047.) 72“
Name. Zweck.