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Die Mitglieder des Verbandes als solche brauchen nicht auch zugleich
Mitglieder einer oder mehrerer Abtheilungen zu sein. Jede öffentliche Ver-
sicherungs-Anstalt Deutschlands aber, welche Mitglied einer Abtheilung werden
will, muß auch Mitglied des Verbandes süln.
II. Organisation.
C. 8.
Die Oberaufsicht über den Verband steht dem Königlich Preußischen oberousscht.
Minister des Innern zu.
. 9.
Die Organe des Verbandes sind: Orgaut des
1) der Vorstand, Verbandes.
2) der Ausschuß,
3) die Generalversammlung.
F. 10.
Die Spitze der gesammten Verwaltung bildet der Vorstand. Derselbe 1. versand.
besteht nach Beschluß der Generalversammlung aus einem oder mehreren Mit. 2) Unstellung.
gliedern. Für letzteren Fall hat die Verwaltungsordnung (F. 28.) den Umfang
der Amtspflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder und die gegenseitige dienst-
liche Stellung derselben zu regeln. Die Generalversammlung wählt die Mit-
glieder des Vorstandes, stellt die Bedingungen der Anstellung fest und ordnet
die Stellvertretung.
S. 11.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, sowie der #0) Autliche
Abtheilungen selbstständig. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und Sellung.
trägt für deren Ausführung Sorge. Er vertritt den Verband nach Außen, ist
Vorgesetzter sämmtlicher Verwaltungsbeamten und Angestellten des Verbandes
und ist Namens des Verbandes und der Abtheilungen zu allen Erklärungen,
Verträgen, Prozessen und Handlungen, selbst zu solchen, zu denen die Gesetze
Spezialvollmacht verlangen, mit der Befugniß der Substitution und mit der
Wirkung befugt, daß hierdurch der Verband berechtigt und verpflichtet wird.
Schriftliche Willenserklärungen sind, wenn der Vorstand aus Einem
Mitgliede besteht, von diesem, wenn er aus mehr als Einem Mitgliede besteht,
von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen.
Der Vorstand stellt die für den inneren Geschäftsbetrieb etwa noch erfor-
derliche Büreauordnung und die für die Angestellten nöthigen Instruktionen auf.
S. 12.
Der Ausschuß wird aus sechs Mitgliedern zusammengesetzt, deren Wahl 2. auesquß.
durch die Generalversammlung erfolgt. Alle zwei Jahre scheiden die ihrer ?) Mitglieber.
Mitgliedschaft nach zwei ältesten Mitglieder aus. Unter mehreren gleichalteigen
(Nr. 8047.) it-